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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1242–1243

34 LANDARBEITERFREIBETRAG (§ 104 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 14.12.2023)Richtlinie2022-0.882.742gilt ab 11.12.2015

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2015 bis 14.12.2023.

Wortlaut laut Findok

34 LANDARBEITERFREIBETRAG (§ 104 EStG 1988) Rz 1242: Der Landarbeiterfreibetrag ist letztmalig auf Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, anzuwenden. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich oder überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 21 EStG 1988 beschäftigt sein. Ist eine Kistenfabrik als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu werten, so steht auch den dort beschäftigten Arbeitnehmern der Landarbeiterfreibetrag zu (VwGH 7.6.1962, 2497/59). Arbeitnehmer von Lagerhausgenossenschaften haben hingegen keinen Anspruch auf den Landarbeiterfreibetrag. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass der Arbeitnehmer der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegt oder nach den Merkmalen seines Dienstverhältnisses unterliegen würde. Der Landarbeiterfreibetrag steht auch beschränkt steuerpflichtigen Land- und Forstarbeitern zu. Der Freibetrag darf nicht gewährt werden, wenn eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne des § 69 Abs. 1 EStG 1988 gegeben ist. Rz 1243: Der Freibetrag kann pro Arbeitnehmer nur einmal gewährt werden. Für den Landarbeiterfreibetrag wird kein Freibetragsbescheid ausgestellt (§ 63 Abs. 1 EStG 1988). Er ist somit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Arbeitgeber "automatisch" (§ 62 Z 9 EStG 1988) oder im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.882.742
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 26)
Gültig
11.12.2015 bis 14.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF