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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1201–1202

26 ABFUHR DER LOHNSTEUER (§ 79 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 13.12.2009)RichtlinieBMF-010222/0248-VI/7/2008gilt ab 10.12.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.12.2008 bis 13.12.2009.

Wortlaut laut Findok

26 ABFUHR DER LOHNSTEUER (§ 79 EStG 1988) Rz 1201: Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, an das FA der Betriebsstätte abzuführen. Dies gilt auch in Fällen der Einbehaltung gemäß Rz 927. Die Aufrechnung von erstatteten Beträgen mit einbehaltenen Lohnsteuersummen hat demnach bei der Abfuhr der Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt zu erfolgen, in dessen Bereich die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird (vgl. VwGH 14.6.1968, 1719/66). Die Abfuhr hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Bezügen, die bis zum 15. des Folgemonates zur Auszahlung gelangen, gilt die einbehaltene Lohnsteuer als für den vorangegangenen Monat einbehalten. Verletzungen der Abfuhrpflicht (Nichteinhalten der Abfuhrtermine) sind im Sinne des Finanzstrafgesetzes zu würdigen. Siehe auch Beispiel Rz 11201. Rz 1201a: Im Falle, dass der Arbeitgeber den in Exekution gezogenen Gehaltsteil nicht an den Gläubiger des Arbeitnehmers abführt, diesen selbst behält und dieser in weiterer Folge insolvent wird, hat der Arbeitnehmer in Höhe dieses Betrages einen Anspruch gegen den IAFIEF. Beispiel: Ein Angestellter erhält seinen Gehalt (brutto 3.000 Euro) bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31. Mai. Im Mai werden ihm aber vom Arbeitgeber wegen einer Exekution 500 Euro abgezogen, allerdings nicht an den Gläubiger abgeführt. Der Arbeitnehmer beantragt Insolvenz-AusfallgeldEntgelt von 500 Euro. | Gehaltsabrechung Mai: | | Brutto | 3.000,00 € | - SV-Beitrag | 540,00 € | - Lohnsteuer | 607,65 € | Netto | 1.852,35 € | - Exekution | 500,00 € | Auszahlungsbetrag | 1.352,35 € In diesem Fall muss die Zahlung bereits im Lohnzettel (L-16) des Arbeitgebers/Masseverwalters erfasst sein. Die nicht abgeführte Exekutionszahlung kann "Brutto = Netto" (500 Euro) ausbezahlt werden und muss im Lohnzettel (L-16) der IAFIEF-Service-GesmbH nicht erfasst werden. Rz 1202: Kommt es zu einer Schätzung nach § 79 Abs. 3 EStG 1988, hat das FA gemäß § 184 Abs. 1 BAO alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine Schätzung von Bedeutung sind (zB bisherige durchschnittliche Lohnsteuerabfuhren, saisonbedingte Schwankungen, Krankenkassenanmeldungen). Rz 1202a: Der Arbeitgeber hat für laufende und sonstige Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausbezahlt werden, die Lohnsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. Die Lohnsteuer für diese Bezüge ist als Lohnsteuer des Vorjahres auszuweisen. Weiters sind diese Bezüge in das Lohnkonto und in den Lohnzettel des Vorjahres aufzunehmen. Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung für Nachzahlungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 ist in solchen Fällen nicht möglich, weil sie auch bei einer Zurechnung dieser Bezüge zu dem Kalenderjahr der Zahlung infolge der willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes nicht zum Tragen kommt. Jene Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen, die bei der Auszahlung der Bezüge im laufenden Jahr anzuwenden sind, sind zu berücksichtigen.

Normen und Schlagworte

BetriebsstättenfinanzamtInsolvenz-Entgelt-FondsInsolvenz-Entgelt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0248-VI/7/2008
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 26)
Gültig
10.12.2008 bis 13.12.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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