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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 961–962

15.4.4 Haupttätigkeit - Nebentätigkeit

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

15.4.4 Haupttätigkeit - Nebentätigkeit 15.4.4.1 Nichtselbständige Nebentätigkeit Rz 961: Eine nichtselbständige Nebentätigkeit zu einer selbständigen Haupttätigkeit ist im Bereich der selbständigen Haupttätigkeit zu erfassen, wenn die Nebentätigkeit in einem engen sachlichen (wirtschaftlichen) Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht, auch wenn diese für sich allein betrachtet als solche aus nichtselbständiger Arbeit aufgefasst werden könnte; ein bloß persönlicher Zusammenhang reicht nicht aus (VwGH 19.9.1989, 86/14/0083; VwGH 5.10.1994, 92/15/0003). Voraussetzung für die Annahme einer Nebentätigkeit ist, dass diese Tätigkeit den Zwecken der Haupttätigkeit dienlich ist. Die bloße Tatsache eines Übergewichtes der Einkünfte kann nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit als Haupttätigkeit eingestuft wird (VwGH 19.5.1993, 92/13/0269). 15.4.4.2 Nichtselbständige Haupttätigkeit 15.4.4.2.1 Allgemeines Rz 962: Ist die Haupttätigkeit eine nichtselbständige, so ist eine selbständige Nebentätigkeit dann dieser Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vorliegt (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 24.6.1999, 96/15/0099). Hat eine "selbständige Nebentätigkeit" wirtschaftlich den Charakter von Überstunden, so zählt sie jedenfalls zur nichtselbständigen Tätigkeit. Rz 962a: Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen werden gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen. Werden diese Bezüge vom Bund ausgezahlt, bestehen keine Bedenken, wenn sie bei Auszahlung von mehreren öffentlichen Kassen gemäß § 85 EStG 1988 bei der Lohnsteuerberechnung zusammengefasst werden. Werden auf Grund der Nebentätigkeit zusätzlich Entgelte oder Bezüge (Sitzungsgelder, Fahrtkostenersätze) durch Dritte gezahlt, liegen ebenfalls lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (siehe Rz 688b).

Normen und Schlagworte

NebenbeschäftigungHauptbeschäftigungNebeneinkünfteNebeneinkommenweitere Einkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF