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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 71

3.3.11 Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 13.12.2011)RichtlinieBMF-010222/0121-VI/7/2011gilt ab 10.12.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.12.2008 bis 13.12.2011.

Wortlaut laut Findok

3.3.11 Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988) Rz 71: Der für die Steuerbefreiung in Betracht kommende Personenkreis ergibt sich aus den Bestimmungen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002. Die Einkünfte sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 steuerfrei, wenn sie für Tätigkeiten bezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Entwicklungshilfevorhaben stehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen. Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nur insoweit, als die Bezüge für einen dienstlichen Aufenthalt im Einsatzland gezahlt werden. Die Rz 65 bis 67 betreffend die Behandlung von Urlauben, Krankenständen und Dienstreisen sind sinngemäß anzuwenden. Zu den "Entwicklungsländern" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 zählen alle Staaten, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz "Entwicklungs"-Länder sind. Dazu zählen bis einschließlich 2004 die Länder gemäß Part I der DAC List of Aid Recipients (developing countries and territories), jedoch nicht jene des Part II (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0328). Bezüge für Tätigkeiten, die in Ländern ausgeübt werdenSeit 2005 gibt es eine einzige List of ODA (Official Development Assistance) Recipients, die nicht zu den Entwicklungsländern im Sinne des § 3 Abs. 1 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz zählen, sind nicht steuerbefreitdem bisherigen Part I der DAC List of Aid Recipients entspricht. Bezüge für Tätigkeiten, die in Ländern ausgeübt werden, die nicht zu den Entwicklungsländern im Sinne des § 3 Abs. 1 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz zählen, sind nicht steuerbefreit. Für die Steuerbefreiung aus dem Titel des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 ist eine Mindestaufenthaltsdauer nicht erforderlich, dh. sie kann bereits bei einem eintätgigen Einsatz gegeben sein, sofern alle weiteren Voraussetzungen (Entwicklungshelfer bzw. Experte, konkretes Entwicklungshilfevorhaben usw.) vorliegen. Von der Befreiung von Einkünften aus der Auslandstätigkeit für Entwicklungshilfe werden nur Tätigkeiten erfasst, die von den betreffenden Fachkräften als Arbeitnehmer erzielt werden (VwGH 26.3.2003, 97/13/0114).

Normen und Schlagworte

ODA

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0121-VI/7/2011
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9 (geltend: 26)
Gültig
10.12.2008 bis 13.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF