Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 811–812
11.12 SV-Rückerstattung und Erstattung Absetzbeträge (§ 33 Abs. 8 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 15.12.2023
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2023 bis 03.12.2024.
16.12.200521.11.200704.07.200810.12.200814.12.200920.01.201120.07.201129.05.201311.12.201517.12.201915.12.202020.12.202119.12.202215.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.12 SV-Rückerstattung und Erstattung Absetzbeträge (§ 33 Abs. 8 EStG 1988)
Rz 811:
Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, gilt: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, ist der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit zu erstatten.
Rz 811a:
SV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, sind 55% (bis 2020: 50%) der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 - höchstens aber 421 Euro (bis 2022: 400 Euro) jährlich - zu erstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag auf 526 Euro (bis 2022: 500 Euro). Für Steuerpflichtige, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, erhöht sich ab dem Veranlagungsjahr 2023 die SV-Rückerstattung um bis zu 684 Euro (SV-Bonus; bis 2022: 650 Euro und bis 2020: 400 Euro), dh. der maximale Erstattungsbetrag beträgt in diesen Fällen 1.105 Euro (bis 2022: 1.050 Euro und bis 2020: 800 Euro) bzw. bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale 1.210 Euro (bis 2022: 1.150 Euro und bis 2020: 900 Euro).
Die Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ergibt einen Betrag unter null. Die Erstattung ist mit dem errechneten Betrag unter null begrenzt.
Es werden jährlich 55% (bis 2020: 50%) der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 erstattet - gedeckelt mit dem jährlichen Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811b), der der Höhe nach dem Verkehrsabsetzbetrag entspricht (siehe Rz 805).
Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich der jährliche Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811b).
Für Steuerpflichtige, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, erhöht sich die SV-Rückerstattung um den SV-Bonus (siehe Tabelle Rz 811b).
Für das Kalenderjahr 2022 steht zusätzlich ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu (siehe Rz 811f). Mit diesem wurde die Grenze des maximalen SV-Rückerstattungsbetrages für das Kalenderjahr 2022 auf 1.550 Euro angehoben (siehe Tabelle Rz 811b und § 124b Z 407 lit. a EStG 1988).
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 erhöht sich für Steuerpflichtige mit Anspruch auf ein Pendlerpauschale der maximale Erstattungsbetrag zusätzlich um 60 Euro (für 2022) bzw. 40 Euro (für 2023) (siehe Tabelle Rz 811b und § 124b Z 395 lit. d EStG 1988).
Rz 811b:
Für das Kalenderjahr 2022 steht zusätzlich ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu (siehe Rz 811e). Mit diesem wurde die Grenze des maximalen SV-Rückerstattungsbetrages für das Kalenderjahr 2022Rückerstattung bei Anspruch auf 1.550 Euro angehoben (siehe Tabelle und einen Verkehrsabsetzbetrag:§ 124b Z 407 lit. a EStG 1988).
Für das Kalenderjahr 2023 wurden die Beträge des § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 um die ermittelte positive Inflationsrate in Höhe von 5,2% erhöht und auf ganze Eurobeträge aufgerundet.
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2020
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2021
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2022
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2023
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2024
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SV-Rückerstattung
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50%
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55%
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55%
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55%
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55%
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Jährlicher Höchstbetrag
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400 Euro
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400 Euro
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400 Euro
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421 Euro
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463 Euro
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500 Euro
(bei PP)
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500 Euro
(bei PP)
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500 Euro
(bei PP)
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526 Euro
(bei PP)
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579 Euro
(bei PP)
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SV-Bonus
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+ 400 Euro
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+ 650 Euro
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+ 650 Euro
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+ 684 Euro
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+ 752 Euro
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Erhöhung bei Erhalt Teuerungsabsetzbetrag
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+ 500 Euro (SV-Rückerstattung dann 70%)
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Maximaler Erstattungsbetrag
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800 Euro
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1.050 Euro
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1.550 Euro
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1.105 Euro
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1.215 Euro
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900 Euro
(bei PP)
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1.150 Euro
(bei PP)
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1.550 Euro
(bei PP)
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1.210 Euro
(bei PP)
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1.331 Euro
(bei PP)
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Erhöhung des maximalen Erstattungsbetrages bei Anspruch auf PP (§ 124b Z 395 lit. d EStG 1988)
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+ 60 Euro
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+ 40 Euro
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MaximalerMaximaler Erstattungsbetrag 2022 und 2023 Erstattungsbetrag
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900 Euro
(bei PP)
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1.150 Euro
(bei PP)
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1.610 Euro
(bei PP)
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1.250 Euro
(bei PP)
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Rz 811c:
SV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einenden Pensionistenabsetzbetrag haben: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, sind 80% (bis zur Veranlagung 2020: 75% und bis zur Veranlagung 2019: 50%) der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (das sind insbesondere Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) - höchstens aber 579 Euro (bis zur Veranlagung 2022: 550 Euro, bis zur Veranlagung 2020: 300 Euro und bis zur Veranlagung 2019: 110 Euro) jährlich - zu erstatten. Die Rückerstattung vermindert sich um jenen steuerfreien Teil der Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, der ausschließlich aufgrund der jeweiligen Richtsatzerhöhungen nach sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Vorschriften für Kinder gewährt wurde (den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag haben:§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988).
Die Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ergibt einen Betrag unter null. Die Erstattung ist mit dem errechneten Betrag unter null begrenzt.
Es werden jährlich 80% (2020: 75% und bis zur Veranlagung 2019: 50%) der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (das sind insbesondere Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) erstattet - gedeckelt mit dem jährlichen Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811d).
Im Kalenderjahr 2022 wurde durch die Einführung des Teuerungsabsetzbetrages (siehe Rz 811f) die Grenze des maximalen SV-Rückerstattungsbetrages auf 1.050 Euro angehoben (siehe Tabelle Rz 811d und § 124b Z 407 lit. b EStG 1988).
Die Rückerstattung vermindert sich um jenen steuerfreien Teil der Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, der ausschließlich aufgrund der jeweiligen Richtsatzerhöhungen nach sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Vorschriften für Kinder gewährt wurde (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988).
Rz 811d:
Im Kalenderjahr 2022 wurde durch die Einführung des Teuerungsabsetzbetrages (siehe Rz 811e) die Grenze des maximalen SV-RückerstattungsbetragesRückerstattung bei Anspruch auf 1.050 Euro angehoben (siehe Tabelle und einen Pensionistenabsetzbetrag:§ 124b Z 407 lit. b EStG 1988).
Für das Kalenderjahr 2023 wurde der jährliche Höchstbetrag um die ermittelte positive Inflationsrate in Höhe von 5,2% erhöht und auf ganze Eurobeträge aufgerundet.
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2019
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2020
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2021
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2022
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2023
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2024
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SV-Rückerstattung
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50%
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75%
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80%
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80%
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80%
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80%
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Jährlicher Höchstbetrag
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110 Euro
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300 Euro
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550 Euro
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550 Euro
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579 Euro
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637 Euro
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Erhöhung bei Erhalt Teuerungsabsetzbetrag
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+ 500 Euro (SV-Rückerstattung dann 100%)
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Maximaler Erstattungsbetrag
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110 Euro
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300 Euro
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550 Euro
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1.050 Euro
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579 Euro
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637 Euro
Rz 811d811e:
Einkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für die Berechnung der SV-Rückerstattung und der Erstattung von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren, kann es nur insoweit zu einer Einkommensteuergutschrift im Sinne des § 33 Abs. 8 EStG 1988 kommen, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung der nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bleibt. Die ausländischen Einkünfte werden durch ihre Berücksichtigung nach § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen, sondern - ähnlich der Anwendung eines Progressionsvorbehalts - lediglich bei der Berechnung der negativen Einkommensteuer im Sinne des § 33 Abs. 8 EStG 1988 entsprechend mit einbezogen (VwGH 03.02.2022, Ro 2021/15/0009).
Der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 bleibt bei der Steuerberechnung außer Ansatz.
Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit dem nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten Betrag unter null begrenzt.
Rz 811e811f:
Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag steht gemäß § 124b Z 407 EStG 1988 einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu. Davon ausgeschlossen sind Pensionsbezieher, die eine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 9 BB-PG erhalten haben. Ob eine außerordentliche Einmalzahlung ausbezahlt wurde, ist am Lohnzettel des Pensionsbeziehers anzugeben.
Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Jahreseinkommen von 18.200 Euro in Höhe von 500 Euro zu und reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 24.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG (siehe Rz 811f811g).
Der Teuerungsabsetzbetrag ist bei Arbeitnehmern im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 zu berücksichtigen. Bei einer Einkommensteuer unter null werden Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung 70% der Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber 1.550 Euro jährlich, erstattet.
Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20.500 Euro im Jahr in Höhe von 500 Euro zu und reduziert sich bis zu Pensionseinkünften von 25.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG (siehe Rz 811f811g). Bei einer Einkommensteuer unter null werden Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung 100% der Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber 1.050 Euro jährlich, erstattet.
Die meisten Pensionsbezieher mit Pensionseinkünften bis 25.500 Euro haben aufgrund der erhaltenen außerordentlichen Einmalzahlung keinen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag. Ein bestehender Anspruch war in der Lohnverrechnung bis 30. September 2022 zu berücksichtigen bzw. erfolgt im Rahmen der Veranlagung für 2022.
Rz 811f811g:
Eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG bzw. § 392a BSVG steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger zum Stichtag 31. August 2022 (GSVG) bzw. zum Stichtag 31. Mai 2022 (BSVG) krankenversichert mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von 566 Euro bis maximal 2.900 Euro war. Die außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) des Steuerpflichtigen im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24.500 Euro beträgt. Bei höherem Einkommen ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die diesbezüglichen Daten sind vom jeweiligen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (§ 124b Z 411 EStG 1988).
Rz 812:
Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter, die (bei Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach Vorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse) direkt vom Arbeitnehmer nach Jahresende an die Österreichische Gesundheitskasse geleistet werden, stehen nicht im Lohnzettel, den der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt. Zur Berücksichtigung dieser Beiträge sind sie im Jahr der Zahlung (§ 19 EStG 1988) im Formular L 1 einzutragen, sodass im Veranlagungsverfahren auch eine Berücksichtigung bei Berechnung der SV-Rückerstattung erfolgen kann.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 9a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NegativsteuererstattungErstattung des AlleinverdienerabsetzbetragesErstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei einem KindErstattung des Alleinerzieherabsetzbetragesgeringfügig Beschäftigte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.715.245
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 23 (geltend: 26)
- Gültig
- 15.12.2023 bis 03.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF