Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 237–238
5.1.4 Substanzverluste
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
5.1.4 Substanzverluste
Rz 237:
Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern oder an Wirtschaftgütern erlittene Wertminderungen sind nur in folgenden Fällen als Werbungskosten anzusetzen:
Die Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Dies gilt auch bei Arbeitsmitteln (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).
Der Verlust (Zerstörung, Diebstahl) oder die Wertminderung (Beschädigung) von Arbeitsmitteln, wenn diese Umstände bei der beruflichen Verwendung eintreten (zB Beschädigung eines arbeitnehmereigenen KFZ im Rahmen einer Dienstreise, vgl. VwGH 16.3.1989, 89/14/0056; siehe dazu weiters Stichwort "KFZ", Rz 369 ff).
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten sind Werbungskosten, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (zB bei fremdfinanzierter Anschaffung von Arbeitsmitteln).
Rz 238:
Die Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung setzt das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum des Steuerpflichtigen am betreffenden Wirtschaftsgut voraus.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF