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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 901

12.8.17 Kindergarten

überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 14.12.2009

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2009 bis 03.12.2024.

Wortlaut laut Findok

12.8.17 Kindergarten Rz 901: Ab der Veranlagung 2009 können gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 Aufwendungen für die Kinderbetreuung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden (siehe Rz 884 ff). Darüber hinaus erwachsene Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten bzw. durch eine Tagesmutter sind in der Regel nicht außergewöhnlich (VwGH 13.12.1995, 93/13/0272). Sie können dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz 897; "Hausgehilfin bei allein stehenden Personen", Rz 898) gegeben sind.

Normen und Schlagworte

Kinderbetreuung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.715.245
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 26)
Gültig
14.12.2009 bis 03.12.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF