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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 40–44

3.3.4.2 Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung

überholte Fassung (bis 20.11.2007)RichtlinieBMF-010203/0544-VI/7/2006gilt ab 27.11.2006

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.11.2006 bis 20.11.2007.

Wortlaut laut Findok

3.3.4.2 Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung Rz 40: Für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversorgung besteht keine generelle Steuerbefreiung. Insbesondere unterliegen bloße "Transferleistungen", die Einkommensersätze darstellen, der Steuerpflicht (zB Krankengeld gemäß §§ 138 bis 143 ASVG). Rz 41: Steuerfrei sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 das Wochengeld nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie das durch BGBl. I Nr. 10/1999 (Vertragsbedienstetenreformgesetz - Änderung des B-KUVG) auf Sonderwochengeld umbenannte Wochengeld bestimmter Vertragsbediensteter. Unter diese Einrichtungen fällt auch die Pharmazeutische Gehaltskasse als besondere Einrichtung der Apothekerkammer. Steuerfrei ist auch das Krankengeld (Familien- und Tagesgeld), das während des Ruhens des Wochengeldanspruches gewährt wird. Leistungen nach §§ 24 Abs. 8, 36d Abs. 3 und 46 Abs. 7 Vertragsbedienstetengesetz (Differenzzahlung von Wochengeld auf vollen Bezug bzw. Ausbildungsbeitrag) sowie Entgeltweiterzahlungen für weibliche Beamte während der Zeit des Mutterschutzes sind nicht steuerfrei. Rz 42: Zu den Erstattungsbeträgen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gehören Kostenersätze für Fahrtauslagen, Heilbehandlungen, Heilmittel, Kosten der Krankenbehandlung und der Rehabilitation (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988). Rz 43: Unter Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer ausländischer gesetzlicher Sozialversicherungsträger sind Heilmittel, Heilbehelfe und dgl. zu verstehen, weiters die Kosten für Krankenhausbehandlung und Kuraufenthalte (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d EStG 1988). Rz 44: Das von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Übergangsgeld sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld, das denselben Zwecken dient, ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0544-VI/7/2006
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 26)
Gültig
27.11.2006 bis 20.11.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF