Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 12027–12030
42.6.4.3 Besondere Vorschriften für Kirchen und Religionsgemeinschaften
überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 17.12.2019
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2019 bis 03.12.2024.
Wortlaut laut Findok
42.6.542.6.4.3 FormBesondere Vorschriften für Kirchen und Inhalt der ÜbermittlungReligionsgemeinschaften
42.6.5.1 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)
Rz 1203312027:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften Sonderausgaben. Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund einer Beitragspflicht nach der jeweiligen (Kirchen)Beitragsordnung geleistet werden (Rz 560). Der Höhe nach sind die vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig, soweit sie den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Besteht keine Festsetzung der Höhe nach, sind alle Zahlungen abzugsfähig, die auf Grundlage einer Beitragspflicht, die in einer (Kirchen)Beitragsordnung verankert ist, geleistet werden und die den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Die Übermittlung ist nicht mit dem absetzbaren Höchstbetrag von 400 € begrenzt.
Rz 12028:
§ 5 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV sieht für Kirchen und Religionsgesellschaften, die Zugang zu Meldedaten bekommen können, eine besondere Informationsverpflichtung vor:
§ 20 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, verpflichtet Bürgermeister, den Kirchen und Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten der in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zur betreffenden Religionsgesellschaft bekannt haben.
Sind Kirchen und Religionsgesellschaften die Identitätsdaten auf dieser Grundlage oder auf Grund von verpflichtend zu führenden Mitgliederverzeichnissen bekannt, muss die betroffene Person von diesem Umstand bei der ersten Beitragsvorschreibung informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass auf Grundlage der bekannten Identifikationsdaten eine Datenübermittlung erfolgen wird, es sei denn, dies wird ausdrücklich innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen untersagt.
Rz 12029:
Wird von einer Kirche oder Religionsgesellschaft für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt, hat gemäß § 5 der Sonderausgaben-DÜV für die Übermittlung eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen.
Beispiel:
Der Zuwendungsempfänger mussDen Ehegatten A und B wird für das Jahr 01 gemeinsam ein Kirchenbeitrag von 300 € vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung basiert auf Grundlageeiner Zusammenrechnung der Identifikationsdaten des Zuwendenden (Vor-für A und Zunamen sowie GeburtsdatumB jeweils getrennt ermittelten Beitragsanteile in Höhe von 250 € (A) und weiterer bekannter Daten das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben50 € (vbPK SA, B)§ 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) für den Zuwendenden berechnen lassen und diesesAuf das von der Finanzverwaltung im WegeKirche geführte Beitragskonto von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag derA und B gehen im Kalenderjahr Jahr 01 insgesamt 300 € ein.
Die Kirche hat für A den Betrag von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres250 € und B den Betrag von 50 € zu übermitteln.
Der Zuwendende,Wird der Sonderausgaben absetzen möchtevorgeschrieben Jahresbetrag im jeweiligen Jahr nicht zur Gänze entrichtet, ist somit verpflichtet diese Daten korrekt bekanntbei gemeinsamer Kontoführung jeweils der aliquot gekürzte Betrag zu geben.übermitteln:
Beispiel:
Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens SteuernDen Ehegatten C und D wird für das Jahr 01 gemeinsam ein Kirchenbeitrag von 400 € vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung basiert auf einer Zusammenrechnung der für C und Abgaben (vbPK SAD jeweils getrennt ermittelten Beitragsanteile in Höhe von 300 € (C) entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben des E-Government-Gesetzesund 100 € (D). Die Verwendung dieses verschlüsselten Zeichens ermöglicht ausschließlich dem Finanzamt eine ZuordnungAuf das von der Zahlung zu einer konkreten Person; die Verknüpfung mit anderen DatenKirche geführte Beitragskonto von C und D gehen im Jahr 01 insgesamt 300 €, ein Rückschluss auf die betroffene natürlichedas sind 75% des vorgeschriebenen Jahresbetrages.
Person durch Unbefugte oder ein Zugriff durch andere BehördenDie Kirche hat für C den Betrag von 225 € (75% von 300 €) und EinrichtungenD den Betrag von 75 € (zB Sozialversicherung75% von 100 €) ist unmöglichzu übermitteln.
42.6.5.2 Ermittlung des vbPK SA
Zur Möglichkeit, eine Beitragszahlung in Anwendung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, als bei demjenigen, für den die Übermittlung erfolgt ist, siehe Rz 12060.
Rz 1203412030:
Die Vergabe des vbPK SA erfolgt auf GrundIm Fall einer Anfrage an das Stammzahlenregister für natürliche Personenjahresbezogenen Beitragsvorschreibung sind alle Beitragszahlungen, die eine Zahlungsverpflichtung (Zentrales Melderegister desselben Jahres, eines Vorjahres oder eines Folgejahres) erfüllen, als Pflichtbeiträge zu qualifizieren. Dementsprechend sind Nachzahlungen, die einen vorgeschriebenen Beitrag eines Vorjahres betreffen, im Zahlungsjahr abzugs- ZMR, Ergänzungsregister natürliche Personen - ERnP)und übermittlungspflichtig. Gleiches gilt für eine Überzahlung, das vom Bundesministerium für Inneres als Dienstleister der Datenschutzbehörde (Stammzahlenregisterbehörde) geführtwenn diese in einem Folgejahr auf den vorgeschriebenen Beitrag dieses Jahres angerechnet wird.
Beispiel:
Der angegebene Vor- und Zuname und1. Für das Jahr 01 wurde der Betrag von 250 € vorgeschrieben; gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 300 €. Die Überzahlung wird auf die Zahlungsverpflichtung des Jahres 2 angerechnet. Für das Geburtsdatum wird dabei mit den im Stammzahlenregister gespeicherten Daten verglichen. Um ein eindeutiges ErgebnisJahr 01 ist der Betrag von 300 € zu gewährleisten,übermitteln.
Für das Jahr 02 wurde der Betrag von 220 € vorgeschrieben. Infolge Anrechnung der Überzahlung des Jahres 01 wird in diesem Jahr der Betrag von 170 € gezahlt. Für das Jahr 02 ist es wichtig, dass die Daten (Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) korrekt bekannt gegeben werdender Betrag von 170 € zu übermitteln.
Sollte auf Grundlage2. Für das Jahr 01 wurde der bekannt gegebenen Identifikationsdaten und nach Ausschöpfung der beiBetrag von 180 € vorgeschrieben; gezahlt wird in diesem Jahr der übermittlungspflichtigen Organisation bereits vorhandenen Daten (zB Postleitzahl) kein vbPK SA ermittelt werden können, hat eine Datenübermittlung (auf anderem Weg)Betrag von 150 €. Für das Jahr 01 ist der Betrag von 150 € zu unterbleiben;übermitteln.
Für das wäre zBJahr 02 wird der Fall, wennBetrag von 160 € vorgeschrieben. Gezahlt wird in diesem Jahr der betreffende Steuerpflichtige mangels eines Wohnsitzes in Österreich zu Recht nicht gemeldetBetrag von 190 € (160 € aus dem Jahr 02 und daher im ZMR nicht erfasst ist und eine Eintragung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnPder offene Betrag aus dem Jahr 01 in Höhe von 30 €) noch nicht erfolgt ist. Siehe dazu auchZu übermitteln ist Rz 12063der Betrag von 190 €.
Rz 12035:
Wurde für eine Person einmal das vbPK SA ermittelt und in den Datenbeständen erfasst, kann es auch für nachfolgende Übermittlungen verwendet werden. Ist daher der Zuwendende der Organisation bekannt und mit einem vbPK SA ausgestattet, kann dieses vbPK SA für alle weiteren Übermittlungen verwendet werden.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
- § 5 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
- § 5 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.715.245
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 26)
- Gültig
- 17.12.2019 bis 03.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF