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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 12031–12032

42.6.4.4 Rückerstattung einer Zahlung

überholte Fassung (bis 16.12.2019)RichtlinieBMF-010222/0113-IV/7/2018gilt ab 13.12.2018

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 16.12.2019.

Wortlaut laut Findok

42.6.4.4 Rückerstattung einer Zahlung Rz 12031: Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die Zuwendung umfassende Datenübermittlung bereits erfolgt ist, sieht § 7 Abs. 3 Sonderausgaben-DÜV eine Berichtigung der Datenübermittlung vor. Auf den Grund der Rückerstattung kommt es dabei nicht an. Verbleibt nach Rückerstattung kein zugewendeter Betrag, ist der Gesamtbetrag in der Berichtigung mit Null anzugeben. Rz 12032: Von der Bestimmung ist insbesondere die Erstattung einer Lastschrift erfasst, die binnen acht Wochen unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZaDiG möglich ist (Zurückziehung einer Zahlung auf Grundlage eines SEPA-Mandates [Einzugsermächtigung, "Einziehungsauftrag"]). Die Rückerstattung hat folgende Konsequenzen: a)Erfolgt die Erstattung vor Datenübermittlung, ist die Erstattung bei Ermittlung der Höhe des Jahresbetrages bereits zu berücksichtigen, sodass nur der um die Erstattung verminderte Betrag zu übermitteln ist. b)Erfolgt die Erstattung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Datenübermittlung bereits erfolgt ist, hat eine Berichtigung derjenigen Datenübermittlung zu erfolgen, in der die Zuwendung erfasst ist. In dieser Berichtigung ist der Jahresgesamtbetrag entsprechend zu vermindern oder gegebenenfalls mit Null auszuweisen. Im Fall b) erfolgt die Erstattung zeitlich regelmäßig nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (zB Übermittlung Ende Februar, Erstattung im März). Ungeachtet des Umstandes, dass Ab- und Zufluss gemäß § 19 EStG 1988 beim Zahler verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen sind, ist jedenfalls die Übermittlung des Jahres zu berichtigen, das die erstattete Zuwendung betrifft. Die Erstattung stellt nämlich ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar und bewirkt damit, dass die steuerlichen Wirkungen in jenem Veranlagungsjahr eintreten, das die erstattete Zuwendung betrifft. Gleiches gilt auch in Fällen der lit. a), wenn die Erstattung eine Zuwendung des Vorjahres betrifft (zB Erstattung im Jänner, Übermittlung Ende Februar), da auch hier die Erstattung steuerlich dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0113-IV/7/2018
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 26)
Gültig
13.12.2018 bis 16.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF