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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1246–1249

36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 14.12.2020)RichtlinieBMF-010222/0080-IV/7/2019gilt ab 13.12.2018

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 14.12.2020.

Wortlaut laut Findok

36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988) Rz 1246: Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988) sowie durch den Kinderfreibetrag (§§ 106a EStG 1988 106a EStG 1988- bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018). Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten: Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Rz 1247: An die Bestimmungen des § 106 EStG 1988 knüpfen sich steuerliche Konsequenzen, wie: Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Verminderung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen, Inanspruchnahme von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988, Gewährung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages, höherer Erstattungsbetrag beim Bausparen, Gewährung des Kinderfreibetrages gemäß §§ 106a EStG 1988 106a EStG 1988(bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018). Ist im EStG 1988 von Kindern die Rede, so sind darunter grundsätzlich immer Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu verstehen. Ausgenommen sind Kinder im Bereich des § 34 Abs. 8 EStG 1988, dabei handelt es sich um Kinder im Sinne des bürgerlichen Rechts. Rz 1248: Ehepartner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist. Einem Ehepartner ist der eingetragene Partner im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) gleichzuhalten. Eine Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und gleichzeitig mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Rz 1249: Wird ein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt (EU-/EWR-Bürger), ist § 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.

Normen und Schlagworte

Kinderfreibetrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0080-IV/7/2019
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
18, 19 (geltend: 26)
Gültig
13.12.2018 bis 14.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF