Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1385
41.5 Zahlungen nach Inanspruchnahme einer gesetzlichen Alterspension
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
41.5 Zahlungen nach Inanspruchnahme einer gesetzlichen Alterspension
Rz 1385:
Beiträge, die vom Steuerpflichtigen im Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezogen wird, geleistet werden, sind nicht prämienbegünstigt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag vor Inanspruchnahme einer gesetzlichen Alterpension abgeschlossen wurde.
Im Kalenderjahr, für das erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezogen wird, steht die Prämie für die in diesem Kalenderjahr geleisteten Beiträge zu.
Beispiel:
Pensionsantritt am 1. Jänner 2008. Mindestbindungsfrist 10 Jahre, Vertragsbeginn November 2003.Die Prämie steht in den Jahren 2003 bis 2008 zu, für die geleisteten Beiträge in den Jahren 2009 bis 2012 steht keine Prämie zu.
Normen und Schlagworte
- § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF