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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1261–1263

37.3 Antrags(Anspruchs)berechtigter Personenkreis allgemein

überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 20.01.2011

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2011 bis 10.12.2015.

Wortlaut laut Findok

37.3 Antrags(Anspruchs)berechtigter Personenkreis allgemein Rz 1261: Als antragsberechtigte Person kommt stets nur der unbeschränkt steuerpflichtige Hauptmieter (Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung) in Betracht. Das Hauptmietverhältnis muss im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis einer (späteren) Erhöhung grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Mietzinserhöhung bestanden haben (VwGH 21.12.1989, 89/14/0203). Im Falle der Anmietung nach erfolgter Mietzinserhöhung ist die Zahlung des erhöhten Hauptmietzinses einem Mietzins auf Grund freiwilliger Vereinbarung gleichzuhalten, und zwar auch dann, wenn der für den bestimmten Zeitraum erhöhte Hauptmietzins nachträglich vom Gericht (Gemeinde) geändert wird. Gleiches gilt, wenn zwar die Erhöhung zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht erfolgt ist, aber die höheren Kosten bereits bekannt sind (VwGH 22.2.1995, 94/13/0271, 0272). Eine Beihilfe kann erst dann zur Auszahlung gelangen, wenn für einen neuen Zeitraum eine Mietzinserhöhung durch Gericht (Gemeinde) ausgesprochen wird. Rz 1262: Die betreffende Wohnung muss entweder vom Hauptmieter selbst, einem Angehörigen im Sinne des § 25 BAO oder seinem Lebensgefährten in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz den Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen darstellt. Unter Lebensgefährte ist eine Person zu verstehen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (vgl. VwGH 15.10.1987, 86/16/0237). Sind mehrere Personen Hauptmieter, dann hat der Antragsteller eine entsprechende Verzichtserklärung der übrigen Hauptmieter beizubringen, da der Abgeltungsbetrag jeweils nur einer Person zugesprochen werden kann. Benützt der Vermieter selbst eine Wohnung, für die ein erhöhter Hauptmietzins im Sinne der Rz 1250 ff eingehoben wird, so gehört auch der Vermieter zum antragsberechtigten Personenkreis (§ 107 Abs. 11 EStG 1988). Rz 1263: Eine Wohnung ist als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Hauptmieters oder seiner Angehörigen (Lebensgefährte) anzusehen, wenn sie zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dieser Personen regelmäßig verwendet wird (Hauptwohnsitz). Durch eine vorübergehende Abwesenheit, wie zB Krankenhaus-, Kuraufenthalt, berufliche Ausbildung, verliert ein Hauptwohnsitz noch nicht seinen Charakter als Mittelpunkt der Lebensinteressen. Eine Person kann jeweils nur einen Hauptwohnsitz haben. Für eine so genannte Zweitwohnung kommt daher eine Beihilfe nicht in Betracht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0084-VI/7/2014
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
Gültig
20.01.2011 bis 10.12.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF