Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 423–426
6.8 Kostenersätze
überholte Fassung (bis 18.12.2022)Richtlinie2021-0.834.943gilt ab 13.12.2018
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 18.12.2022.
Wortlaut laut Findok
6.8 Kostenersätze
Rz 423:
§ 4 (1). Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter). kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.
(2). Bei Expatriates gemäß § 1 Z 11 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.
Rz 424:
Nicht als Kostenersätze zählen Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (zB Werkverkehr), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stellt.
Rz 425:
Nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, gelten daher insbesondere:
die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten,
die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen,
die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen,
durchlaufende Gelder (§ 26 Z 2 EStG 1988).
Rz 426:
Vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten bei Dienstreisen, weiters ausbezahltes KilometergeldKilometergelder kürzen den Pauschbetrag, ausgenommen bei Vertretern und Expatriates (siehe RzRz 406b 406 und Rz 406b). Dies gilt weiters bei Kostenersätzen für Arbeitskleidung (§ 26 Z 1 EStG 1988), und für AuslagenersätzeFortbildungskosten (§ 26 Z 23 EStG 1988). und für FortbildungskostenBei Vertretern (siehe Rz 406 () kürzen§ 26 Z 3 EStG 1988) die Kostenersätze erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 den Pauschbetrag.
Beispiel 1:
Ein Orchester geht auf Tournee. Vom Arbeitgeber werden alle Transportmittel (Bus, Flugzeug) sowie alle Unterkunftsmöglichkeiten bereitgestellt. Es liegen keine Kostenersätze im Sinne der Verordnung vor.
Beispiel 2:
Ein Journalist führt im Auftrag seines Arbeitgebers Recherchen im Ausland durch. Das Flugticket wird vom Arbeitgeber bereitgestellt. Es liegt kein Kostenersatz im Sinne der Verordnung vor.
Beispiel 3:
Einem Orchester wird im Rahmen einer Dienstreise die volle Verpflegung bereitgestellt. Es liegt Kostenersatz im Ausmaß der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers vor, maximal jedoch bis zur Höhe des zur Anwendung kommenden steuerfreien Tagesgeldes. Liegen die tatsächlichen Kosten über den steuerfreien Tagesgeldern, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Beispiel 4:
Einem Hausbesorger werden Putzmittel sowie eine Urlaubsvertretung bereitgestellt. Die anfallenden Kosten stellen einen Kostenersatz dar und kürzen daher das Pauschale.
Beispiel 5:
Ein Fernsehschaffender führt eine Dienstreise durch und erhält in diesem Zusammenhang Tages- und Nächtigungsgelder. Die Tages- und Nächtigungsgelder kürzen das Pauschale.
Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.834.943
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20, 21 (geltend: 26)
- Gültig
- 13.12.2018 bis 18.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF