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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1276–1281

37.6 Formerfordernisse (Nachweise)

überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 21.11.2007

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2007 bis 10.12.2015.

Wortlaut laut Findok

37.6 Formerfordernisse (Nachweise) Rz 1276: Der Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung, kann nur ist bei jenem FA gestellt werdendem Finanzamt einzubringen, in dessen Bereichdas für die betreffende Wohnung liegtErhebung der Einkommensteuer des Antragstellers zuständig ist. Folgende Unterlagen sind anzuschließen: Rz 1277: Im Falle der Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist die Hauptmietzinserhöhung vom Gericht (Gemeinde) unter Verwendung des Antragsformulars Lager Nr. Mzb 1, Seite 2, zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung sind insbesondere die topografische Bezeichnung der Wohnung (Türnummer) des Antragstellers, die zeitliche Dauer der Mietzinserhöhung sowie jener Teilbetrag zu entnehmen, um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33 Euro je m² der Nutzfläche übersteigt. Können Anträge mangels Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen der Gerichte (Schlichtungstellen) vorerst nicht bearbeitet werden, sind darüber die Antragsteller schriftlich zu verständigen. Rz 1278: Im Falle der Anhebung nach § 45 MRG idF MRN 2001 oder Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters bzw. die schriftliche Aufforderung des Vermieters zur Entrichtung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages vorzulegen mit folgenden Angaben: Hauptmietereigenschaft des Antragstellers, topografische Bezeichnung seiner Wohnung (Türnummer), Ausstattungskategorie seiner Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, Höhe des bisher zu entrichtenden Hauptmietzinses, Nutzfläche der Wohnung, Höhe des Erhaltungsbeitrages und Zeitpunkt, ab dem dieser zu entrichten ist. Rz 1279: Weiters ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass und seit wann der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist. Dieser Nachweis kann unterbleiben, wenn die Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) oder die schriftliche Aufforderung des Vermieters bereits einen entsprechenden Vermerk enthält. Rz 1280: Einkommensnachweis: Bei lohnsteuerpflichtigen Personen ein (die) Lohnzettel für das letztvergangene Kalenderjahr; Lohn-, Gehalts- oder Pensionsabschnitte reichen aus, wenn sie genügend Aufschluss über die Einkommensverhältnisse geben. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre. Diese sind auch dann maßgebend, wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Rz 1281: Wird für die Wohnung Wohnbeihilfe gewährt, so ist der Wohnbeihilfenbescheid dem Antrag anzuschließen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0084-VI/7/2014
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
Gültig
21.11.2007 bis 10.12.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF