Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1046–1048
17.4 Freibetragsbescheid losgelöst von einem Veranlagungsverfahren (§ 63 Abs. 4 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 12.12.2018)RichtlinieBMF-010222/0111-IV/7/2017gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 12.12.2018.
Wortlaut laut Findok
17.4 Freibetragsbescheid losgelöst von einem Veranlagungsverfahren (§ 63 Abs. 4 EStG 1988)
Rz 1046:
Losgelöst vom Veranlagungsverfahren hat das FA auf Antrag des Arbeitnehmers einen Freibetragsbescheid in folgenden Fällen zu erlassen:
Es werden Werbungskosten in Höhe von mindestens 900 Euro glaubhaft gemacht und es ist für das betreffende Kalenderjahr entweder noch überhaupt kein Freibetragsbescheid oder noch kein Freibetragsbescheid mit berücksichtigten Werbungskosten ergangen.
Im geltenden Freibetragsbescheid sind bereits Werbungskosten berücksichtigt, es werden aber weitere Werbungskosten in Höhe von mindestens 900 Euro glaubhaft gemacht.
Es liegen Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vor.
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, so können im Antrag auf Erlassung eines gesonderten Freibetragsbescheides nicht nur sämtliche Werbungskosten, sondern auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 können nur im Rahmen eines gesonderten Freibetragsbescheides und nicht im "allgemeinen" Freibetragsbescheid auf der Grundlage einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung (Rz 1039f) berücksichtigt werden.
Rz 1047:
Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres, dann ist der gesonderte Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr auszustellen; es wird kein Freibetragsbescheid für das nächstfolgende Jahr erstellt. Nach dem 31. Oktober kann nur für das nächstfolgende Jahr ein gesonderter Freibetragsbescheid beantragt werden. Werbungskosten und Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 sind für jenes Jahr glaubhaft zu machen, für das der Freibetragsbescheid wirkt. Wurde ein gesonderter Freibetragsbescheid erlassen, so ergeht für den Zeitraum seiner Geltung bei späterer Durchführung der Veranlagung für den Geltungszeitraum kein weiterer Freibetragsbescheid.
Rz 1048:
Wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden, kann kein gesonderter Freibetragsbescheid beantragt werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, bei neu auftretenden Werbungskosten und bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zu beantragen.
Normen und Schlagworte
- § 63 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0111-IV/7/2017
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 12.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF