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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1350–1352

40.10.1 Auszahlungsplan

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

40.10.1 Auszahlungsplan Rz 1350: Im Auszahlungsplan muss festgelegt sein, dass die angesparten Beträge an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b EStG 1988 übertragen werden. An welches Versicherungsunternehmen die Übertragung konkret erfolgen soll, muss im Auszahlungsplan zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abgabenerklärung noch nicht enthalten sein. Rz 1351: Ein Auszahlungsplan ist nach § 1 Abs. 2 VO über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999, nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber des Anteiles sich im Plan verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage den Auszahlungsplan nicht zu ändern und auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten. Die Änderung des Auszahlungsplanes ist zulässig, wenn die Änderungen den Vorschriften des § 108b EStG 1988 entsprechen. Es ist daher nur der Umtausch der Anteile in Anteile eines anderen begünstigten Pensionsinvestmentfonds zulässig. Rz 1352: Zu den Folgen der Nichterfüllung des Auszahlungsplanes im Fall des Todes des Anteilsinhabers siehe Rz 1362.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF