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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 920

15.1.3 Ausländische Arbeitgeber

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

15.1.3 Ausländische Arbeitgeber Rz 920: Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der Sitz sowie der Ort der Geschäftsleitung des Arbeitgebers haben keine Bedeutung. Befindet sich im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988, haben im Ausland ansässige Arbeitgeber ("ausländische Arbeitgeber") grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische Arbeitgeber, siehe Rz 1206.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF