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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1055–1056

19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988

überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 17.12.2014

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2014 bis 03.12.2024.

Wortlaut laut Findok

19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 19.2.1 Voraussetzungen Rz 1054a: DieRandzahl Rz 1055 bis1054a: entfällt 1069 sind auf Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich Dezember 2012 anzuwenden. Hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2013 bis einschließlich Dezember 2016 ist auf Grund der mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) eingeführten befristeten Solidarabgabe ergänzend die Rz 1069a anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2017 kommt wieder § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 zur Anwendung. Rz 1055: Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge nach Abs. 1 auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119 ff), des Freibetrages von 620 Euro und unter Berücksichtigung der Freigrenze von 2.100 Euro zu besteuern. Für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ist es notwendig, dass die Auszahlung des Bezuges neben laufenden Bezügen erfolgt. Das Wort "neben" in der Wortfolge "neben dem laufenden Arbeitslohn" in § 67 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht zeitlich, sondern kausal zu verstehen. Sonstige Bezüge verlieren die durch § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 geschaffene Begünstigung nicht dadurch, dass sie im selben Kalenderjahr zB infolge Krankheit, Präsenzdienst oder Karenzurlaub nicht gleichzeitig mit laufendem Arbeitslohn ausgezahlt werden (VwGH 02.07.1985, 84/14/0150). Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, kommt ab 1.1.2012 statt dem Jahressechstel ein Jahreszwölftel zur Anwendung (siehe Rz 1083, 1083a). Siehe auch Beispiel Rz 11055. Rz 1056: Die Lohnsteuer ist für sonstige Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden, nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung zusammen mit (neben) dem letzten laufenden Bezug erfolgt. Sie gilt dann noch als erfüllt, wenn die Abrechnung des letzten laufenden Bezuges und der (aliquoten) sonstigen Bezüge im Sinne der lohngestaltenden Vorschriften erst nach dem Ende des Lohnzahlungszeitraumes möglich ist. Es darf sich überdies nicht um eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes handeln.

Normen und Schlagworte

SechstelüberschreitungSechstelüberhangsonstige BezügeSolidarabgabe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.715.245
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 26)
Gültig
17.12.2014 bis 03.12.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF