RIS AI

Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 271

5.4.7 Pendlerpauschale bei Werkverkehr, bei Zahlung des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber oder bei gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 steuerbefreiter Beförderung

überholte Fassung (bis 18.12.2022)Richtlinie2021-0.834.943gilt ab 20.12.2021

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2021 bis 18.12.2022.

Wortlaut laut Findok

5.4.7 Pendlerpauschale bei Werkverkehr oder, bei gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988Zahlung des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber oder bei gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 steuerbefreiter Beförderung Rz 271: Erwachsen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr keine Kosten, besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Dies gilt analog für Fälle, in denen der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist (vgl. VwGH 09.05.1995, 92/14/0092 betr. Beförderung eines Bundesbahnbediensteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Bahn). Sind für die oben angeführten Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kostenersätze zu leisten, könnensind diese Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales als Werbungskosten beimin der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen oder können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Zum Begriff "Werkverkehr" siehe auch Rz 742. Bei Zurverfügungstellung oder Übernahme der Kosten eines Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber siehe Rz 750a ff. Siehe auch Beispiele Rz 10271.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.834.943
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
21 (geltend: 26)
Gültig
20.12.2021 bis 18.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF