Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1142–1144
20.4 Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
überholte Fassung (bis 17.12.2025)Richtlinie2025-0.080.711gilt ab 17.12.2019
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2019 bis 17.12.2025.
Wortlaut laut Findok
20.4 Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Rz 1142:
Als Feiertage gelten die im § 7 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, aufgezählten Feiertage und Feiertage, die in den einzelnen Bundesländern durch Landesgesetz als Landesfeiertage festgesetzt sind (vgl. auch VwGH 22.10.1958, 1016/56).
Gleichlautende Bestimmungen finden sich außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitsruhegesetzes im § 1 Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr. 153/1957, und im § 14 Bäckereiarbeiter/Innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996.
Feiertage sind daher die folgenden Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag). Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
Rz 1143:
Die Nachtarbeit wird im § 68 Abs. 6 EStG 1988 definiert. Als Nachtarbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten Arbeitszeiten, die den folgenden Voraussetzungen entsprechen:
Sie müssen auf Grund betrieblicher Erfordernisse
zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden dauern ("Blockzeit").
Um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle drei genannten Erfordernisse erfüllt sein. Allfällige günstigere Nachtarbeitsregelungen in lohngestaltenden Vorschriften sind nicht anzuwenden.
Siehe auch Beispiel Rz 11143.
Rz 1144:
Die im Urlaubsentgelt enthaltenen Zuschläge für Nachtarbeit und Überstunden können nicht steuerfrei behandelt werden, da sich die Ausnahmebestimmungen des § 68 Abs. 7 EStG 1988 nicht auf das Urlaubsentgelt erstrecken (vgl. VwGH 23.5.1996, 95/15/0030).
Der "persönliche Feiertag" (§ 7a Abs. 2 Arbeitsruhegesetz) wird auf das Urlaubskontingent angerechnet. Kann der Arbeitnehmer den angemeldeten persönlichen Feiertag auf Ersuchen des Arbeitgebers nicht antreten, hat er Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt und auf Urlaubsentgelt. Das an diesem Tag zusätzlich zu gewährende Urlaubsentgelt kann nicht als Zuschlag iSd § 68 EStG 1988 eingestuft werden und ist demnach steuerpflichtig.
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7a Abs. 2 ARG, Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 (geltend: 26)
- Gültig
- 17.12.2019 bis 17.12.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF