Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 596–599
7.13 Sonderausgabenpauschale
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 20.12.2012
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2012 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
7.13 Sonderausgabenpauschale
Rz 596:
Für Sonderausgaben, die gemäß Rz 580 ff in den "Sonderausgabentopf" fallen, ist ohne besonderen Nachweis ein Sonderausgabenpauschale von jährlich 60 Euro abzusetzen. Ein höherer Betrag wird nur berücksichtigt, wenn die Sonderausgabenzahlungen mehr als 240 Euro betragen.
Beispiel 1:
Ein allein stehender Steuerpflichtiger macht 200 Euro für die Versicherungsprämien als Sonderausgaben geltend. Da das abzusetzende Viertel dieser Ausgaben (das sind 50 Euro) das Sonderausgabenpauschale nicht übersteigt, sind 60 Euro zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
Ein allein stehender Steuerpflichtiger macht 2.000 Euro für die Anschaffung junger AktienWohnraumsanierung als Sonderausgaben geltend. Da das abzusetzende Viertel dieser Ausgaben (das sind 500 Euro) das Sonderausgabenpauschale übersteigt, sind 500 Euro zu berücksichtigen.
Rz 597:
Sonderausgaben, die nicht in den "Sonderausgabentopf" fallen, sind zusätzlich zum Sonderausgabenpauschale zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein allein stehender Steuerpflichtiger macht 1.000 Euro für Steuerberatungskosten und 100 Euro für Kirchenbeiträge als Sonderausgaben geltend. Insgesamt sind daher 1.000 Euro plus 100 Euro plus 60 Euro zu berücksichtigen.
Rz 598:
Im Freibetragsbescheid werden die Sonderausgaben um den Pauschalbetrag gekürzt ausgewiesen, weil dieser im Lohnsteuertarif (Lohnsteuertabelle) bereits berücksichtigt ist.
Beispiel:
Angaben wie Beispiel 2 zu Rz 596.
Der Freibetragsbescheid weist nicht 500 Euro, sondern 440 Euro (das sind 500 Euro abzüglich 60 Euro) aus.
Rz 599:
Die Reduktion der Sonderausgaben (bzw. des Sonderausgabenpauschales bis zur Veranlagung 2009) im Rahmen der Einschleifregelung nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird nicht vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung, sondern nur vom FA bei der Veranlagung zur Einkommensteuer angewendet. Die Berücksichtigung des vollen Sonderausgabenpauschales bei der laufenden Lohnverrechnung bei Einkünften, die den Betrag von 36.400 Euro übersteigen, führt für sich alleine zu keiner Pflichtveranlagung gemäß §§ 41 Abs. 1 EStG 1988 41 Abs. 1 EStG 1988.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.12.2012 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF