RIS AI

Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 12001

42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben

überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 13.12.2018

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 19.12.2021.

Wortlaut laut Findok

42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben 42.6.1 Allgemeines Rz 12001: Für bestimmte Sonderausgaben (Rz 12002) sieht § 18 Abs. 8 EStG 1988 vor, dass sie grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie der Abgabenbehörde von der empfangenden Organisation auf Grundlage eines verpflichtenden elektronischen Datenaustausches bekannt gegeben werden. Das betrifft Zuwendungen und Beiträge, die ab 2017 erfolgen und daher in der Veranlagung 2017 zu berücksichtigen sind (§ 124b Z 288 EStG 1988). Der Steuerpflichtige muss zum Zweck des Datenaustausches der empfangenden Organisation seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt geben. Ab 2017 können von der Übermittlungspflicht betroffene Sonderausgaben ohne Bekanntgabe dieser Daten - von Ausnahmen abgesehen - in der Veranlagung nicht mehr berücksichtigt werden. Zu der Bestimmung wurde die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr. 289/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 122/2017, erlassen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.804.786
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
18, 19, 20 (geltend: 26)
Gültig
13.12.2018 bis 19.12.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF