Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1104
19.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988)
überholte Fassung (bis 16.12.2014)RichtlinieBMF-010222/0006-VI/7/2014gilt ab 20.01.2011
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2011 bis 16.12.2014.
Wortlaut laut Findok
19.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988)
Rz 1104:
Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind wie unter Rz 1100 bis 1102a erläutert, zu versteuern.
19.8.3.1 Kündigungsentschädigungen
Rz 1104a:
In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitgebers wegen Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom Arbeitnehmer vorzeitig bzw. vom Arbeitgeber verschuldet, nicht ordnungsgemäß beendet wird (ungerechtfertigte Entlassung, berechtigter vorzeitiger Austritt, frist- oder terminwidrige Kündigung), gebührt dem Arbeitnehmer eine so genannte Kündigungsentschädigung. Der Anspruch umfasst sowohl das laufende Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt hätte, als auch die anteiligen Sonderzahlungen sowie sonstige Entgeltbestandteile.
19.8.3.2 Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume
Rz 1104b:
Eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bewegt werden soll, oder
wenn er gekündigt, während des Laufes der Kündigungsfrist aber "dienstfrei" gestellt wird (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; VwGH 18.03.1991, 90/14/0053; UFS vom 26.04.2010, RV/0925-W/09).
Aus der Verwendung der Wortfolge "Die Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungendürfen betragsmäßig höchstens jenen Bezügen gleichen, die dem bisherigen tatsächlichen Entgelt für künftige Lohnzahlungszeiträume" muss geschlossen werden, dass einerseits im Zeitpunktin der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen entsprechen. Wird der Leistung solcher Zahlungen das Dienstverhältnis noch nicht beendetArbeitnehmer gekündigt und "dienstfrei" gestellt, wohl aberso kann die Tätigkeit des Arbeitnehmers bereits eingestellt ist und anderseits die Zahlungen jenen Bezügen größenmäßig gleichenBegünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (ein Fünftel steuerfrei) nur berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig mit der Dienstfreistellung, die dem bisherigen tatsächlichen Entgelt fürArbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist zustehenden Entgelte in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen entsprecheneiner Summe ausbezahlt werden. InBei einer monatlichen Auszahlung der Regel handelt es sich um eine einmalige Zahlung,Entgelte steht die den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bewegen sollBegünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nicht zu.
Siehe auch Beispiele Rz 11104b.
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0006-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.01.2011 bis 16.12.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF