Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1373–1374
41.1.6 Verlängerungen, Erhöhungen und Übertragungen von angesparten Beträgen
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
41.1.6 Verlängerungen, Erhöhungen und Übertragungen von angesparten Beträgen
Rz 1373:
Vertragsverlängerungen und Änderungen (Erhöhung bzw. Verminderung) der Bemessungsgrundlage stellen keine Vertragsnovation vor; die Mindestbindungsfrist beginnt nicht neu zu laufen.
Rz 1374:
Erfolgt eine Übertragung der angesparten Beträge aus einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108g EStG 1988 in eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung, beginnt die Mindestbindungsfrist neu zu laufen. Dies gilt nicht, wenn auch die neue Zukunftsvorsorgeeinrichtung im selben Pensionsinvestmentfonds veranlagt und auch der Garantiegeber derselbe bleibt. Die Übertragung löst keinesfalls eine Nachversteuerung aus.
Normen und Schlagworte
- § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108i EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF