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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 771–773

11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 26.11.2006)RichtlinieBMF-010203/0194-VI/7/2006gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 26.11.2006.

Wortlaut laut Findok

11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) 11.4.1 Voraussetzungen Rz 771: Einem Alleinverdiener steht ein jährlicher Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn ein Steuerpflichtiger mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder ein Steuerpflichtiger mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und mindestens ein Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), für das einer der Partner Familienbeihilfe bezieht, vorhanden ist. Der Absetzbetrag beträgt: ohne Kind (nur bei Ehe) - 364 Euro, mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 494 Euro, mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 669 Euro, mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 889 Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220 Euro. Rz 771a: Der Kinderzuschlag zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Es ist für den Kinderzuschlag ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (zB bei Überlagerung des Familienbeihilfenanspruches auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung). Rz 772: Im Falle einer Scheidung ist der Tag der Rechtswirksamkeit der Scheidung (Rechtskraft des Urteils oder des Beschlusses) mitzuzählen. Ebenso ist der Tag der Eheschließung miteinzurechnen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher zu, wenn ein Steuerpflichtiger zu Beginn des Kalenderjahres (1. Jänner) verheiratet ist und die Ehe nicht vor dem 2. Juli geschieden wird. Rz 773: Der Ehegatte (ohne Kinder) darf Einkünfte von höchstens 2.200 Euro beziehen. In einer Familie mit mindestens einem Kind oder in einer Partnerschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr beziehen. Rz 773a: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom anderen (Ehe)Partner geführt. Rz 773b: Seit 1. Jänner 2001 gelten Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Käme es durch eine Pensionsnachzahlung zu einer rückwirkenden Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag, bestehen keine Bedenken, aus Billigkeitsgründen von einer Pflichtveranlagung abzusehen.

Normen und Schlagworte

KinderzuschlagSchädliche EinkünfteEinkunftsgrenze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0194-VI/7/2006
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 26.11.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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