Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5682–5685
18.2.6 Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes
überholte Fassung (bis 11.01.2009)RichtlinieBMF-010203/0638-VI/6/2008gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 11.01.2009.
Wortlaut laut Findok
18.2.6 Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes
Rz 5682:
Nur der nackte Grund und Boden bleibt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Betracht. Bewertungsfähige Wirtschaftgüter unter oder auf dem Grund und Boden, zB Gebäude und sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Bauwerke, das stehende Holz in einem Forstbetrieb oder auch bürgerlich-rechtliches Zubehör (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199), sind kein Teil des nackten Grund und Bodens; der darauf entfallende Teil des Gesamterlöses ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes daher nicht auszuscheiden. Dies gilt auch für die stehende Ernte und das Feldinventar (im Boden befindliche Saat, Dünger).
Zur Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die einzelnen Wirtschaftsgüter siehe Rz 5082 ff und 5157 ff.
Rz 5683:
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum der Ansatz eines über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig (§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988). Wurde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, kommt eine Nachholung des Ansatzes der höheren Teilwerte anlässlich der Betriebsveräußerung nicht in Betracht. Dies gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (VwGH 6.11.1990, 89/14/0244).
Rz 5684:
Wurde das stehende Holz nach § 125 Abs. 5 BAO beim jährlichen Bestandsvergleich außer Ansatz gelassen, sind dem Veräußerungserlös bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes die seinerzeitigen Anschaffungskosten für das stehende Holz gegenüberzustellen (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). Wurde für das stehende Holz in der Vergangenheit ein Bestandsvergleich durchgeführt, ist der Buchwert des stehenden Holzes im Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich.
Rz 5685:
Erfolgt die Gewinnermittlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach der Durchschnittssatzverordnung (Vollpauschalierung), werden nur die laufenden Geschäftsvorfälle (Erträge) erfasst. Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) sind in der Pauschalierung nicht erfasst und daher gesondert zu besteuern (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143; VwGH 8.10.1991, 91/14/0013). Zur Feststellung des Veräußerungsgewinnes ist ein fiktiver Buchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um eine rechnerische AfA) zu ermitteln und dem Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten gegenüberzustellen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern eines Land- und Forstwirtes, der zum Anschaffungszeitpunkt bzw. im Herstellungszeitraum die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, sind mit den Nettowerten (also exklusive Vorsteuer) anzunehmen.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0638-VI/6/2008
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 11.01.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF