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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1041–1048

Fremdgelder

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 21.04.2026

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

Fremdgelder Rz 1041: sind grundsätzlich Durchlaufposten. Dies gilt nicht, wenn die Berechtigung besteht, über die Gelder zu verfügen (VwGH 7.7.1971, 0140/69) oder wenn tatsächlich wie über eigenes Geld verfügt wird (zB Veruntreuung und Verwendung für Schuldenrückzahlung). Vorschüsse für künftige Leistungen sind - auch bei späterer Abtretung an einen Substituten - keine Fremdgelder. Geschenke Rz 1042: Über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehende Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw. Kunden oder Patienten sind Einnahmen (Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen). Siehe weiters Incentive-Reise, Rz 4818. Rz 4818Zuwendungen in beträchtlicher Höhe, die zwar aufgrund eines vertrauensvollen und persönlichen Verhältnisses erfolgen, aber klar einen sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb haben bzw. durch eine betriebliche Veranlassung zufließen, sind als Betriebseinnahmen zu behandeln (VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118). Gesellschaftsanteile Rz 1043: Siehe unter "Wertpapiere" (siehe Rz 1074). Gratisflüge und ähnliche Zuwendungen Rz 1044: Werden seitens der Betriebsgesellschaft eines Flughafens Flugtickets unentgeltlich überlassen (zB Kauf der Tickets, um den Fluglinien einen Rabatt auf die Landegebühren einzuräumen), so ist die steuerliche Beurteilung dieses Vorganges je nach dem Empfängerkreis vorzunehmen: Bei Aufsichtsräten der Betriebsgesellschaft sind die Flüge Teil der Aufsichtsratsvergütungen. Bei Personen, die den Aufsichtsräten nahe stehen, sind die Flüge dem Aufsichtsrat zuzurechnen. Bei Dienstnehmern der Betriebsgesellschaft sind die Tickets als Teil des Arbeitslohnes zu werten und gemäß § 25 EStG 1988 steuerpflichtig. Dem Dienstnehmer sind auch die Flüge nahe stehender Personen zuzurechnen. Bei Personen, die für den Erhalt der Tickets eine Gegenleistung erbracht haben, stellen die Gratisflüge Werklohn (Honorar) für erbrachte Leistungen dar und sind je nach Leistungsinhalt unter die Einkunftstatbestände des EStG 1988 zu subsumieren (bei nahe stehenden Personen gilt dasselbe wie bei Dienstnehmern). Stehen die Personen einem Gesellschafter der Betriebsgesellschaft nahe (in der Verwaltung der Beteiligung eingesetzte Arbeitnehmer eines Gesellschafters), stellen die Flüge eine verdeckte Ausschüttung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person dar. Derartige Ausschüttungen sind dem Gesellschafter zuzurechnen. Bei Empfängern, die keine unmittelbare Nahebeziehung zur Betriebsgesellschaft oder einem ihrer Gesellschafter aufweisen (zB Sportvereine, Freiflüge im Rahmen von Tombolas), fällt die Zuwendung unter keine Einkunftsart EStG 1988 (freigiebige Zuwendungen). Die Gratisflüge sind beim Vorteilsempfänger gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit jenem Wert anzusetzen, der dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes entspricht (keine Bedenken gegen den Ansatz mit den tatsächlichen Kosten). Die angeführten steuerlichen Grundsätze sind auch auf ähnliche Zuwendungen im Wirtschaftsverkehr zwischen Geschäftspartnern beziehungsweise Arbeitnehmern anzuwenden (zB Zurverfügungstellung von Autos für private Fahrten an Sportjournalisten durch Autohändler). Siehe auch Stichwort "Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen". Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen (§ 27f GSVG und § 24f BSVG) Rz 1044a: Die Gutschriften gemäß § 27f GSVG und § 24f BSVG, die ab dem Kalenderjahr 2022 zustehen, haben ihre Wurzel in dem zu Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 führenden Pflichtversicherungsverhältnis; sie stellen daher dem Grunde nach Betriebseinnahmen dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss. Hilfsgeschäfte Rz 1045: Siehe Rz 1003. Inflationsgewinne Rz 1046: Inflationsgewinne stellen Einnahmen dar (siehe auch VwGH 17.9.1975, 0353/75). Inkassobüros Rz 1047: Die von einem bilanzierenden Inkassobüro dem Schuldner im Falle der Beachtung der Grundsätze der Bundeswirtschaftskammer in Rechnung gestellten Spesen sind mangels Rechtsanspruches nicht als Forderung auszuweisen, sondern erst mit dem tatsächlichen Eingang als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies wird auch in Fällen eines ausdrücklichen Schuldanerkenntnisses anzunehmen sein, da der Teilwert einer solchen Forderung des Inkassobüros nach den Erfahrungen in dieser Berufsgruppe mit Null anzusetzen ist. Die dem Auftraggeber des Inkassobüros sofort nach Auftragserteilung in Rechnung gestellten Gebühren sind als Forderungen auszuweisen und damit Betriebseinnahmen. Mit dem Auftraggeber vereinbarte Erfolgsprovisionen können erst mit Eintritt des Erfolges (mit einer Zahlung seitens des Schuldners) Forderungscharakter annehmen und sind in diesem Zeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen. Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen Rz 1048: Siehe InvFR 2018 Rz 282 ff

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 24)
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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