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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1506–1511

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überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 05.12.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.12.2007 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

Bilder Rz 1506: Siehe "Kunstwerke" (Rz 1586). Bildungsfreibetrag Rz 1507: Siehe Rz 1352 ff. Blumenspenden Rz 1508: Siehe auch "Geschenke" (Rz 1548) sowie Rz 4715 "Blumenspenden". Brillen Rz 1509: Die Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, selbst wenn die Brille für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit unentbehrlich ist und ausschließlich in diesem Zusammenhang verwendet wird (VwGH 28.2.1995, 94/14/0154, betr. Bifokalbrille). Dies gilt auch für entsprechende Reparaturkosten (VwGH 15.2.1983, 82/14/0135). Die Aufwendungen sind jedoch abzugsfähig bei entsprechender betrieblicher oder beruflicher Veranlassung wie zB Schutzbrillen, Bildschirmbrillen, usw. Bücher Rz 1510: Siehe Stichwörter "Fachbücher, Fachzeitschriften" (Rz 1525) Bürgschaft Rz 1511: Bei betrieblicher Veranlassung des Eingehens der Bürgschaft sind die entsprechenden Aufwendungen abzugsfähig (VwGH 23.10.1990, 90/14/0080). Eine Bürgschaftsverpflichtung ist dann als notwendiges Privatvermögen anzusehen, wenn die Bürgschaft vom Unternehmer für Verwandte überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen eingegangen wird (VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH 23.10.1990, 90/14/0080). Bei beratenden Berufen (zB Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) gehört das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung idR nicht zu den beruflichen Obliegenheiten (vgl. VwGH 20.4.1993, 92/14/0232, betr. Steuerberater; VwGH 19.5.1994, 92/15/0171 betr. Notar; VwGH 25.4.1995, 91/14/0239, betr. Rechtsanwalt). Dies gilt selbst dann, wenn durch die Bürgschaftsübernahme eine drohende Insolvenz des Klienten verhindert und dadurch eine bereits bestehende Honorarforderung gesichert werden soll (VwGH 22.2.1993, 92/15/0051; VwGH 21.3.1996, 95/15/0092).Die diesbezüglichen Aufwendungen können bei einem Rechtsanwalt jedoch betrieblich sein, wenn dieser seinen Klienten nur durch die Bürgschaftsübernahme gewinnen oder halten konnte (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092; VwGH 30.9.1999, 97/15/0101). Beim Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Aufwendungen für eine Bürgschaft zu Gunsten der Gesellschaft grundsätzlich auf die Beteiligung zu aktivieren (siehe auch LStRLStR 2002 Rz 338 2002 Rz 338). Bürgschaftszahlungen eines ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers sind nicht abzugsfähig (VwGH 24.07.2007, 2006/14/0052). Bürgschaftszahlungen von Mitunternehmern, die diese auf Grund einer Bürgschaft für die Personengesellschaft zu leisten haben, stellen keine Betriebsausgabe dar, sondern erhöhen als Einlage das Kapitalkonto (VwGH 25.9.1985, 83/13/0186). Überträgt ein Kommanditist seinen Anteil unentgeltlich, so führt die Bürgschaftszahlung nach der unentgeltlichen Übertragung zu einer nachträglichen Einlage zu Gunsten des Kapitalkontos des Rechtsnachfolgers (VwGH 17.12.1998, 97/15/0122).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 24)
Gültig
05.12.2007 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF