Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5859
19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 07.05.2018
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers
Rz 5859:
Die Einkünfte des Mitunternehmers setzen sich zusammen aus
dem Gewinnanteil auf Grund seiner Beteiligung zuzüglich
den aus der Sonderbilanz (Ergänzungsbilanz) abgeleiteten Sonderbetriebseinnahmen, das sind Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§§ 21 Abs. 2 Z 2, 22 Z 3, 23 Z 2 EStG 1988), abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Sonderbetriebsausgaben.
Beispiel:
Am Gewinn/Verlust sowie an den stillen Reserven der X-KG sind der Komplementär A zu 75% und der Kommanditist B zu 25% beteiligt.
A vermietet der KG ein in seinem Sonderbetriebsvermögen befindliches Betriebsgebäude und erzielt dafür 2010 eine monatliche Miete von 600
1999 eine monatliche Miete von 6.000 S
An Ausgaben sind für A angefallen:
Gebäude-AfA 1999 20.000 S2010 2.000
Betriebskosten des Gebäudes 40.000 S4.000
Von den Betriebskosten 19992010 wurden im März 2000 10.000 S2011 1.000 bezahlt.
B ist auf Grund eines zivil- und sozialversicherungsrechtlich gültigen Dienstvertrages zugleich im Rahmen der X-KG nichtselbständig tätig; das Gehalt wird per 15. eines jeden Monates ausbezahlt, für 12/992010 erst am 12.1.200012.1.2011
Gehaltsaufwand lt. VuG-Rechnung 528.000 S52.800
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 20.000 S2.000
Vom in der UGB-Bilanz abgesetzten Bruttobezug des Kommanditisten B von 528.000 S52.800 wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 20.000 S2.000 einbehalten und abgeführt
In den Betriebsausgaben der KG findet sich eine Provisionszahlung von 100.000 S10.000, deren Empfänger trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht genannt wird.
VuG-Rechnung der KG:
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Aufwand
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Ertrag
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laufender Aufwand
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5.100.000 S510.000
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Ertrag
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8.000.000 S800.000
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Miete an A
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72.000 S7.200
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Gehalt an B
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528.000 S52.800
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hr. UGB-Gewinn 19992010
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2.300.000 S230.000
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8.000.000 S800.000
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8.000.000 S800.000
Der Gewinn der Mitunternehmerschaft bzw. die Einkünfte der Mitunternehmer berechnen sich wie folgt:
Der unternehmensrechtlich ermittelte Gewinn von 2.300.000 S230.000 ist zunächst um die gemäß § 162 BAO steuerlich nicht anzuerkennende Provisionszahlung von 100.000 S10.000 zu erhöhen und auf die beiden Mitunternehmer entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.
Die an A gezahlten Mieten von 72.000 S.
sowie die Gehaltszahlungen an B von 528.000 S.
stellen Die an A gezahlten Mieten von 7.200 sowie die Gehaltszahlungen an B von 52.800 stellen Vergütungen gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 dar (Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter), und sind deren Gewinnanteilen zuzurechnen.
Als Sonderbetriebsausgaben sind
bei A die geschuldeten (nicht Abflussprinzip) Betriebskosten und die AfA von 60.000 S
Als Sonderbetriebsausgaben sind bei A die geschuldeten (nicht Abflussprinzip) Betriebskosten und die AfA von 6.000 bei B, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben Betriebsausgaben der Mitunternehmerschaft) von 20.000 S2.000 in Abzug zu bringen:
Steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft:
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Gewinn laut Unternehmensrecht
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2.300.000 S230.000
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Provision (§ 162 BAO)
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+100.000 S10.000
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Sonderbetriebseinnahmen von A. u. B
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+600.000 S60.000
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Sonderbetriebsausgaben A
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-60.000 S6.000
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Sonderbetriebsausgaben B
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-20.000 S2.000
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steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft
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2.920.000 S292.000
Einkünfte der Mitunternehmer A und B:
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Gewinnanteil A (75% von 2.400.000240.000)
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1.800.000 S180.000
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+Sonderbetriebseinnahmen
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+72.000 S7.200
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-Sonderbetriebsausgaben
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-60.000 S6.000
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steuerlicher Gewinn A
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1.812.000 S181.200
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Gewinnanteil B (25% v. 2,400.000.-240.000)
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600.000 S60.000
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+Sonderbetriebseinnahmen
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+528.000 S52.800
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-Sonderbetriebsausgaben
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-20.000 S2.000
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steuerlicher Gewinn B
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1.108.000 S110.800
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 07.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF