RIS AI

Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 5585–5628

18.1.4.2.4 ABC des Teilbetriebes

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 25.08.2015

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

18.1.4.2.4 ABC des Teilbetriebes Arbeitnehmerwohngebäude Rz 5585: Stellt keinen Teilbetrieb dar (VwGH 2.2.1968, 1299/67). Appartementhaus Rz 5586: Einzelne Wohnungen bzw. einzelne Appartements sind keine Teilbetriebe, wohl aber ein Appartementhaus als solches neben einem Hotel (VwGH 18.1.1983, 8182/14/0330/14/0330). Anschüttungsbetrieb (Müllhalde) Rz 5587: Ein derartiger Betrieb kann ein Teilbetrieb eines Grundstückhandels sein, sofern eigenes Personal und Anlagevermögen eingesetzt wird (VwGH 5.2.1974, 1511/73). Automaten Rz 5588: Ein Automat stellt keinen Teilbetrieb dar, sondern sowohl im Verhältnis unter Automaten als auch im Verhältnis zu einem Verkaufsgeschäft eine unselbständige Verkaufseinrichtung. Veräußert ein Automatenhändler den Großteil der Automaten samt Aufstellplätzen, bleibt er aber in einer bestimmten Region weiterhin tätig, liegt keine Teilbetriebsveräußerung vor. Der Automatenvertrieb stellt dann einen Teilbetrieb dar, wenn dieser von anderen Betriebszweigen personell und organisatorisch getrennt ist. Bauunternehmen Rz 5589: Zwei der Erzeugung von Beton dienende Mischanlagen, die an 45 km entfernten Standorten betrieben werden, stellen Teilbetriebe dar (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066). Ein Sandwerk und ein Transportunternehmen können Teilbetriebe begründen. Beförderungsunternehmen Rz 5590: Keinen Teilbetrieb begründet die getrennte Erfassung der Erlöse sowie die Gewerbeberechtigung zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten bei einem Ausflugswagengewerbe und einem Mietwagen- und Lastfuhrwerksgewerbe; die wahlweise Verwendung der Kraftfahrzeuge in beiden Unternehmensbereichen schließt selbständige Teilbetriebe aus (VwGH 19.12.1973, 2331/71). Keine Teilbetriebsveräußerung liegt auch vor beim Abverkauf einzelner Autobusse samt Fahrer, Konzession und Kunden; weiters bei Veräußerung eines neun Autobusse sowie weitere Betriebsanlagen (insbesondere Liegenschaften) umfassenden Betriebes (VwGH 27.11.1978, 0059/78) sowie bei Verkauf einer Konzession eines Transportunternehmens (VwGH 7.8.1992, 88/14/0063). Güterfern- und Güternahverkehr können bei entsprechender organisatorischer Trennung Teilbetriebe darstellen; nicht hingegen idR Frachtgeschäft (eigene Güterbeförderung) einerseits und Spedition (Güterbeförderung durch andere) andererseits. Ein Reisebüro kann bei gewisser Selbständigkeit im Verhältnis zu einem Beförderungsunternehmen Teilbetriebseigenschaft aufweisen und umgekehrt. Siehe auch unter "Taxiunternehmen" Rz 5557 und "Bauunternehmen" Rz 5589. Druckerei Rz 5591: Eine Druckerei und ein (Zeitungs-)Verlag können Teilbetriebe sein, wenn die Druckerei einen eigenen Kunden- und Wirkungskreis hat. Fahrschulfiliale Rz 5592: Ein Teilbetrieb ist gegeben, wenn Filialen an verschiedenen Orten betrieben werden. Die Schulungseinrichtung ohne Fahrschulwagen stellt keinen Teilbetrieb dar. Siehe auch unter "Filialen" Rz 5593. Filialen Rz 5593: Bei einem Handelsunternehmen liegt kein Teilbetrieb vor, wenn die Filiale lediglich den Charakter einer unselbständigen Verkaufseinrichtung aufweist. Siehe auch die Ausführungen in Rz 5582 unter "gewisse Selbständigkeit". Die Teilbetriebseigenschaft einer Filiale eines Elektrohändlers ist bei örtlicher Trennung, eigenständiger Werbung, eigenem Personal, eigener Kostenstellenrechnung, eigener Gewerbeberechtigung, teilweise getrennter Erfassung der Aufwände und Erträge trotz zentralem Wareneinkauf und zentralem Büro gegeben (VwGH 3.11.1992, 89/14/0098). Eine zentral geführte Buchhaltung mehrerer Filialen ist einer ansonsten bestehenden Selbständigkeit der Teilbetriebe nicht abträglich (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088). Der Filialbetrieb einer größeren Gebäudeverwaltung kann ein Teilbetrieb sein (VwGH 11.4.1991, 90/13/0258), nicht jedoch die Veräußerung von Rechten auf Verwaltung einzelner Liegenschaften oder eine einzelne Gebäudeverwaltung eines Vermögensverwaltungsunternehmens, dem der Erwerb von Grundstücken zur Bebauung oder Weiterveräußerung, die Betrauung von Bauvorhaben und die Verwaltung von Bauobjekten obliegt. Freiberufler Rz 5594: Ein Teilbetrieb liegt nur bei nach außen hin erkennbarer Selbständigkeit und Lebensfähigkeit vor, wie zB bei einer neben der Anwaltskanzlei getrennt geführten Hausverwaltung eines Rechtsanwaltes, bei Filialbetrieben größerer Gebäudeverwaltungen, bei Außenstellen von Wirtschaftstreuhandkanzleien, bei einer neben der Allgemeinpraxis betriebenen Zahnarztpraxis, beim zahntechnischen Labor neben der Ordination eines Zahnarztes (vgl. VwGH 30.5.1952, 2972/51; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 27.8.1991, 91/14/0083). Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebes sind zB eine örtliche Trennung von Organisationseinheiten, ein unterschiedlicher Mandanten- bzw. Kundenkreis (Steuerberatung gegenüber Wirtschaftsprüfung), eigenes Personal, gesonderte Werbung, eigene Buchführung, selbständige und nachhaltige Leistungsangebote (vgl. VwGH 7.3.1986, 85/15/0124; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 3.11.1992, 89/14/0271). Keinen Teilbetrieb begründen zB das Auftragsverhältnis eines Steuerberaters gegenüber einem bestimmten Klienten (VwGH 28.5.1998, 98/15/0021), die Klientenbuchhaltung eines Steuerberaters, die Steuerberatung im Verhältnis zur Wirtschaftsprüfung, die Kassenpatienten im Rahmen ein und derselben ärztlichen Praxis im Verhältnis zu den Privatpatienten, das Dentallabor eines Zahnarztes, die ausstehenden Sonderklassegebühren eines in Pension gegangenen Primararztes. Kein Teilbetrieb liegt auch bei der Veräußerung eines Großteiles des Klientenstammes bei Weiterführung der Tätigkeit mit dem zurückbehaltenen Teil vor (VwGH 22.4.1980, 0718/80; VwGH 17.11.1983, 83/15/0053; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 27.8.1991, 91/14/0083). Friseur Rz 5595: Zwei an verschiedenen Standorten, jedoch im selben Ort betriebene Friseurläden sind Teilbetriebe. Gärtnerei Rz 5596: Eine Gärtnerei und ein Blumenladen können Teilbetriebe sein. Gaststätte Rz 5597: Eine Brauereigaststätte kann ein Teilbetrieb sein. Ein Hotel und ein Restaurant, die im selben Gebäude betrieben werden, stellen keine Teilbetriebe dar. Geschäftsräumlichkeiten Rz 5598: Für sich gesehen stellen sie keinen Teilbetrieb dar (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, betr. Wohn- und Wirtschaftsgebäude einer Geflügelmast). Gipser- und Malerbetrieb Rz 5599: Es liegen keine Teilbetriebe vor, wenn sie weder personell noch räumlich oder organisatorisch getrennt sind und einen überwiegend einheitlichen Kundenkreis betreuen. Anders verhält es sich für die Tätigkeit einer Mastenstreicherei eines Gipser- und Malerbetriebes (Rostschutzanstrich von Hochspannungsmasten), die sich von der des restlichen Unternehmens deutlich unterscheidet und bei dem eigenes Personal und Anlagevermögen eingesetzt wird. Grundstück Rz 5600: Für sich allein liegt idR kein Teilbetrieb vor, selbst dann nicht, wenn damit eine Gewerbeberechtigung verbunden ist (VwGH 26.1.1971, 1489/69; VwGH 30.1.1973, 2007/71). Grundstücksverwaltung Rz 5601: Kann nur dann ein Teilbetrieb sein, wenn es sich um eine wesensmäßig gewerbliche Grundstücksverwaltung handelt. Siehe auch unter "Filiale" Rz 5593. Halbfertiger Teilbetrieb Rz 5602: Ein erst im Aufbau befindlicher Teilbetrieb ist noch kein Teilbetrieb; es fehlt die gewisse Selbständigkeit (VwGH 25.1.1980, 2020/76). Ist die (künftige) Selbständigkeit eines Betriebsteils gegenüber dem Gesamtunternehmen insbesondere nach Lage und/oder Funktion zweifelsfrei zu erkennen, kann ein Teilbetrieb bereits dann angenommen werden, wenn er noch nicht in Betrieb genommen wurde (betriebsbereiter Teilbetrieb). Handelsbetrieb Rz 5603: Handelsbetriebe an zwei verschiedenen Standorten begründen zwei Teilbetriebe (VwGH 23.5.1990, 89/13/0193). Eine Teilbetriebsveräußerung liegt aber nur bei Veräußerung des gesamten Warenlagers vor (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098). Großhandel und Einzelhandel mit Waren aller Art, Lebensmitteln, Genussmitteln und verwandten Artikeln sind Teilbetriebe, sofern sich das Warensortiment unterscheidet und es - organisatorisch getrennt - überwiegend von unterschiedlichen Lieferanten bezogen wird und sie sich durch ein eigenes Verkaufsprogramm sowie eigene Werbung unterscheiden. Handelsvertreter Rz 5604: Einzelne Vertretungen eines Handelsvertreters, der für mehrere Geschäftsherren tätig ist, stellen keinen Teilbetrieb dar, ebenso wenig einzelne Vertretungsbezirke; eine Entschädigung gemäß § 24 Handelsvertretergesetz wird nicht für die Übertragung des Kundenstockes, sondern vielmehr für künftig entgehende Provisionen bezahlt (vgl. VwGH 30.6.1970, 0974/70; VwGH 18.12.1997, 96/15/0140). Die entgeltliche Aufgabe einer Generalvertretung für ein bestimmtes Produkt durch ein Großhandelsunternehmen stellt nur dann eine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn die Vertretungsbefugnis nach außen hinreichend in Erscheinung tritt (VwGH 25.5.1971, 1705/69; VwGH 23.4.1974, 1982/73). Hausapotheke Rz 5605: Die Hausapotheke eines Arztes stellt idR keinen Teilbetrieb dar (VwGH 22.5.1953, 3026/52). Hotel Rz 5606: Einer von mehreren örtlich, wirtschaftlich und organisatorisch getrennt geführten Hotelbetrieben ist idR ein Teilbetrieb (VwGH 11.3.1966, 2038/65); siehe auch unter "Gaststätte" Rz 5597. Kassepatienten Rz 5607: Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594. Kino Rz 5608: Örtlich voneinander getrennte Kinobetriebe sind Teilbetriebe. Kraftfahrzeugbetrieb Rz 5609: Kraftfahrzeughandel und Reparaturwerkstätte stellen dann keine Teilbetriebe dar, wenn sie nur zwei Kilometer auseinander liegen, die Rechnungslegung einheitlich erfolgt, für den Kunden nicht ersichtlich ist, von welcher Betriebsstätte die Leistungen erbracht werden, nur eine Gewerbeberechtigung vorliegt, Erlöse und Aufwendungen einheitlich erfasst und die Buchhaltung, die Lohnverrechnung und das Anlagenverzeichnis gemeinsam und zentral geführt werden (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271). Lagergebäude Rz 5610: Die Veräußerung eines Lagergebäudes mit geringfügigem Warenbestand begründet bei einem Baustoffgroßhändler keinen Teilbetrieb; dies auch dann nicht, wenn für den Standort eine eigene Gewerbeberechtigung vorliegt (VwGH 26.11.1974, 1547/73). Ein Lagerhaus eines Speditionsbetriebes wird nicht deshalb zu einem Teilbetrieb, weil die Einnahmen getrennt erfasst werden (VwGH 21.4.1967, 0461/67). Lagerplätze Rz 5611: Lagerplätze stellen bei bloß geringfügiger räumlicher Trennung eines einheitlich organisierten Unternehmens keine Teilbetriebe dar, und zwar auch dann nicht, wenn jeder Lagerplatz ein eigenes Kassabuch führt, eigene Rechnungen ausstellt und über einen eigenen Gewerbeschein verfügt (VwGH 17.11.1967, 0461/67). Land- und Forstwirtschaft Rz 5612: Siehe Rz 5134 ff und 5682 ff. Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen Rz 5613: Es handelt sich um keine Teilbetriebe, wenn sie buchmäßig und organisatorisch zusammengefasst sind, ein einheitlicher Kundenkreis und eine starke interne Verflechtung besteht (VwGH 8.4.1970, 0463/68). Produktionszweige Rz 5614: Örtlich getrennte Produktionszweige mit jeweils eigenen Betriebsanlagen (zB Radioproduktionsstätte und Videoproduktionsstätte eines elektrische Geräte produzierenden Unternehmens, die Produktion von Hutappreturen und die Erzeugung von Klebstoffen) sind Teilbetriebe (VwGH 15.4.1964, 1509/63). Reisebüro Rz 5615: Siehe unter "Beförderungsunternehmen" Rz 5590. Restaurant Rz 5616: Siehe unter "Gaststätte" Rz 5597. Schlepplift Rz 5617: Eine nicht transportable Liftanlage ist ohne Grundstück bzw. Nutzungsrecht am Grundstück, auf dem sie errichtet ist, kein Teilbetrieb (VwGH 5.11.1991, 91/14/0135). Schuhhandel und Damenmoden Rz 5618: Sie stellen keine Teilbetriebe dar, wenn sie im selben Gebäude einheitlich betrieben werden (VwGH 23.11.1962, 1260/61). Steuerberater Rz 5619: Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594. Tankstellen Rz 5620: Die Veräußerung einer von zwei in verschiedenen Orten geführten Tankstellen stellt eine Teilbetriebsveräußerung dar. Transportunternehmen Rz 5621: Siehe unter "Beförderungsunternehmen" Rz 5590. Verlag Rz 5622: Ein Zeitungsverlag und eine Druckerei können Teilbetriebe sein. Auch einzelne Fachgebiete eines Verlags können Teilbetriebseigenschaft aufweisen, sofern sie mit eigenem Personal, getrennter redaktioneller Leitung und separater Druckerei ausgestattet sind. Vermietung eines Einkaufszentrums Rz 5623: Es handelt sich um einen Teilbetrieb, wenn diese gewerbliche Vermietung gegenüber der Vermietung anderer Wirtschaftsgüter wirtschaftlich (nach dem Verhältnis der Anschaffungskosten) weitaus im Vordergrund steht. Vermietung von Schaufenstern und Vitrinen Rz 5624: Eine derartige Vermietung in einem Betriebsgebäude begründet keinen Teilbetrieb (VwGH 8.4.1970, 0463/68). Vertriebsabteilung Rz 5625: Der Vertriebsteil eines Erzeugungsbetriebes, der seine eigenen Produkte vertreibt, ist mangels ausreichender Selbständigkeit kein Teilbetrieb (VwGH 6.6.1973, 2004/71). Ist der Vertriebsteil hingegen wie ein Handelsbetrieb mit einem erheblichen Handel auch mit zugekauften Erzeugnissen ausgestaltet, liegt ein Teilbetrieb vor. Weinhandelsbetrieb Rz 5626: Die Veräußerung der Fässer stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar (VwGH 10.7.1959, 1273/56). Wirtschaftsprüferklientel Rz 5627: Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594. Zahntechniker Rz 5628: Die Veräußerung des Anlagevermögens unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Zahnarztordination stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar (VwGH 27.8.1991, 91/14/0083). Siehe auch unter "Freiberufler" Rz 5594.

Normen und Schlagworte

LandwirtschaftLagerplatz.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
25.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF