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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 5096–5105

15.1.9 Weinbau

überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 31.01.2007.

Wortlaut laut Findok

15.1.9 Weinbau Rz 5096: Unter Weinbau versteht man die Erzeugung von Weintrauben durch planmäßige Bewirtschaftung von mit Weinreben bepflanzten Grundstücken (Weingärten) und die Verarbeitung von Wein einschließlich der Vermarktung. Als Weingärten gelten auch stillgelegte Flächen. 15.1.9.1 Abgrenzung zum Nebenbetrieb Rz 5097: Erzeugt ein Winzer auch Schaumwein, Sekt oder Edelbrände, so kann ein Nebenbetrieb vorliegen. 15.1.9.2 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Rz 5098: Marken-, Liefer- und Nutzungsrechte sowie Auspflanzrechte (Recht auf Wiederbepflanzung iSd Art. 7 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. 1987 Nr. L 084-1 idF Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. 1997 L 292-1 sind selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Gemäß 2. Abschnitt § 3 Abs. 2 der VO des BM für Land- und Forstwirtschaft zur gemeinschaftlichen Marktordnung im Weinbereich (BGBl. Nr. 493/1996) gilt als Auspflanzrecht iSd VO das Auspflanzrecht iSd Weinbaugesetzes der Länder. Das Auspflanzrecht ist nicht abnutzbares Anlagevermögen. Die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Art. 1 der VO EWG Nr. 1442/88 ist auch die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes (§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 493/1996). 15.1.9.2.1 Weingartenanlagen, Weingärten Rz 5099: Terrassierungen in Zusammenhang mit der Errichtung von Neuanlagen (Vorbereitung des Bodens) sind Bestandteil von Grund und Boden. Stützmauern, Bewässerungsanlagen und Drainagen sind selbständige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Bei der Veräußerung bzw. beim Kauf von Weingärten sind bei der Bewertung von Grund und Boden die Qualität der Lage bzw. die Besonderheit der Riede zu beachten. 15.1.9.2.2 Rebanlagen Rz 5100: Die Rebanlage besteht aus Reben und dem Stützmaterial (Steher, Stöcke, Draht) und ist als selbständiges Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (abzüglich AfA) zu bewerten. Für Rebanlagen ist eine Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren anzunehmen. Besondere Umstände, die einen echten Wertverlust der Rebanlage bedingen, wie etwa in Folge einer Schädigung durch Hagel, Frost oder Dürre aber auch Geschmackswandel, können im Wege einer Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung Berücksichtigung finden. Rebanlagen sind grundsätzlich als Sachgesamtheit (Einheit) zu behandeln. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind idR auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Verlängert sich dadurch die Restnutzungsdauer, so ist diese neu festzusetzen. 15.1.9.3 Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens Rz 5101: Zu den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zählt insbesondere der Weinvorrat. Dieser ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ein niedrigerer Teilwert kann (bzw. muss bei Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988) angesetzt werden. Der Teilwert ist durch retrograde (verlustfreie) Bewertung zu ermitteln. Rz 5102: Grundlage für die Bestandsverrechnung sind ebenso wie für den Nachweis des Schwundes die Aufzeichnungen im Kellerbuch. Gemäß § 1 Abs. 1 der Kellerbuch-, Ernte- und Bestandsmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 471/1986 idF BGBl. Nr. 812/95, besteht für jeden, der Wein, Keltertrauben, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereit hält oder sonst in Verkehr bringt, die Verpflichtung, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Der Schwund ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, ein pauschaler Ansatz des Schwundes abweichend von den Aufzeichnungen im Kellerbuch (§ 1 Abs. 2 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 471/1986 idF BGBl. Nr. 812/1995) ist nicht zulässig. Bei Weinen besonderer Qualität oder Raritäten (Prädikatsweine, Vinothekweine) müssen die höheren Herstellungskosten bei der Bewertung berücksichtigt werden. 15.1.9.4 Aufzeichnungspflichten im Weinbau Rz 5103: Soweit die pauschalierte Gewinnermittlung im Weinbau auf die Einnahmen abstellt, sind diese nach Maßgabe des Zuflussprinzips laufend aufzuzeichnen und die entsprechenden Belege aufzubewahren. Die im Folgenden (beispielhaft) angeführten Aufzeichnungspflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften sind gemäß § 124 BAO auch im Interesse der Abgabenerhebung zu führen und aufzubewahren. Rz 5104: Neben den in den Rz 5012 ff angeführten Aufzeichnungspflichten gelten für den Weinbaubetrieb (innerstaatlich) ua. folgende gesetzliche Grundlagen: Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, Schaumweinsteuergesetz BGBl. Nr. 702/1994, Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, Banderolen-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 668/1995 , Qualitätsweinrebsorten-Verordnung, BGBl. Nr. 127/1991, Kellerbuch-, Ernte- und Bestandsmeldungen-Verordnung, BGBl. Nr. 471/1986, Wein-Verordnung, BGBl. Nr. 630/1992, Großlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 379/1999, Qualitätswein- und Prädikatsweinprüfnummern-Verordnung, BGBl. II Nr.141/1997, Weingesetz-Formularverordnung, BGBl. Nr. 812/1995, Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997, Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungen im Weinbereich, BGBl. Nr. 493/1996. Rz 5105: Die Bestimmungen des § 124 BAO sind auch auf EU-Rechtsgrundlagen anzuwenden. Neben den Verordnungen über die Gemeinsame Marktorganisation (GMO), Weinbaukarteien, Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen und Weinüberwachung kommt den Bestimmungen der Verordnung Nr. 822/87 (Art. 4 und 5 bezüglich der Klassifizierung von Rebflächen und Rebsorten, Art. 6 über das Verbot von Neuauspflanzungen, Art. 7 betreffend die Regelung über Wiederbepflanzung - ergänzt durch Verordnung Nr. 3302/90, Art. 13 über die Klassifizierung von Rebsorten) sowie der Verordnung Nr. 1442/88 über Rodungsmaßnahmen besondere Bedeutung zu.

Normen und Schlagworte

EdelbrandAufzeichnungenEdelbrände

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0328-VI/6/2006
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 31.01.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF