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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1679–1694

Vermögensumschichtung

überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 05.06.2013

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.06.2013 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

Vermögensumschichtung Rz 1679: Ist ein Gehaltsvorschuss (an die Ehegattin) als Darlehen zu qualifizieren (wenn sie ein Vielfaches des laufenden Arbeitslohnes ausmachen, für einen bestimmten Zweck gewährt und nach einem festen Tilgungsplan zurückgezahlt werden), führt die Hingabe zu keinen Betriebsausgaben. Ausgenommen davon ist ein echter Gehaltsvorschuss, dem ein Darlehenscharakter fehlt. Verpflegungs(mehr)aufwand Rz 1680: Siehe "Reisekosten" (Rz 1624) und Rz 1378 ff. Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft Rz 1681: Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen der Gesellschaft, so sind die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, sondern Einlagen, da die Sicherung der Geschäftsführerbezüge nur eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft ist (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162). Versicherungen Rz 1682: Siehe ausführlich Rz 1234 ff; die Versicherungssteuer ist bei betrieblichen Versicherungen Betriebsausgabe. Versicherungszeitennachkauf Rz 1683: Der Nachkauf von Pensionsversicherungsjahren für die Ehegattin (mit der ein Dienstverhältnis bestand), kann nicht als Ersatz einer Abfertigung angesehen werden und führt daher nicht zu Betriebsausgaben (VwGH 16.9.1986, 86/14/0017). Versorgungsrente, betriebliche Rz 1684: Siehe ausführlich Rz 7026. Verteidigerkosten Rz 1685: Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621). So weit das Verfahren betrieblich veranlasst ist, sind die Kosten eines Rechtsanwalts Betriebsausgaben. Verteidigung des Eigentums an Grund und Boden Rz 1686: Beim Nichtprotokollierten bleibt der Wert des Grund und Bodens außer Ansatz. Dies ändert aber nichts daran, dass dieser als Anlagevermögen Betriebsvermögen darstellt. Laufende Ausgaben (wie Anwaltskosten zur Verteidigung des Eigentums) die mit dem Grund und Boden zusammenhängen sind (anders als Anschaffungskosten) Betriebsausgaben (VwGH 2.4.1979, 3429/78). Siehe dazuRz 1552 auch Rz 417 ff. Vertragsstrafen Rz 1687: Siehe "Strafen" (Rz 1649). Verträge zwischen nahen Angehörigen Rz 1688: Siehe ausführlich Rz 1127 ff. Veruntreuung Rz 1689: Ein widerrechtlicher Entzug durch Unterschlagung, Diebstahl, Veruntreuung und Entwendung (§ 141 StGB) führt beim Betriebsvermögensvergleich zu Betriebsausgaben, wobei ein Ersatzanspruch zu aktivieren ist. Ein Verzicht auf den Anspruch aus außerbetrieblichen Gründen führt zur Nichtabzugsfähigkeit. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wirken sich nur solche Aufwendungen aus, die noch nicht Betriebsausgaben waren (daher nicht Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder abgeschriebene Wirtschaftsgüter). Die Veruntreuung von Geld führt nur dann zu einem betrieblichen Aufwand, wenn Betriebs- und Privatvermögen entsprechend getrennt sind, nicht aber wenn über die Betriebskassa auch die private Gebarung verrechnet wird. Eine Aktivierung des Rückforderungsanspruches kommt hier nicht in Betracht (VwGH 28.6.1988, 87/14/0118). Zu beachten ist, dass der Abgabepflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um die ihm durch deliktische Handlungen verursachten Minderungen seines Betriebsvermögens durch Ersatzansprüche auszugleichen oder hintanzuhalten (VwGH 5.7.1994, 91/14/0174). Unterschlagungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dieser stellen unrechtmäßige Entnahmen dar, die den Gewinn der Gesellschaft (die Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter) ebenso wenig berühren, wie die rechtmäßige Entnahme. Auch die Uneinbringlichkeit entsprechender Ansprüche gegen den Unterschlagenden bewirkt keine Gewinnminderung (vgl. VwGH 14.12.1983, 81/13/0204). Verwaltung des Unternehmens Rz 1690: Siehe "Öffentliche Unternehmensverwaltung" (Rz 1607). Videoanlage Rz 1691: Siehe Rz 4754, Stichwort "Videoanlage". Visitenkarten Rz 1692: Visitenkarten, die Werbemittel darstellen, sind Betriebsausgaben. Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung Rz 1693: Siehe Rz 1095 f. Vormundschaft und Pflegschaft Rz 1694: Abzugsfähig ist die Verwaltung von Betriebsvermögen (auf Grund gesetzlicher oder letztwilliger Anordnungen), nicht aber die Kosten von Erbschaftsstreitigkeiten (VwGH 15.3.1957, 0771/54).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
14, 15, 16 (geltend: 24)
Gültig
05.06.2013 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF