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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6607–6610

22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 15.06.2008)RichtlinieBMF-010203/0501-VI/6/2007gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 15.06.2008.

Wortlaut laut Findok

22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) 22.2.1 Begriff "Leistung" Rz 6607: Unter § 29 Z 3 EStG 1988 fallen im Wesentlichen nur die Einkünfte aus Tätigkeiten, die gelegentlich oder zufällig erfolgen, und die Vermietung von beweglichen Gegenständen, soweit die anderen Einkünfte nicht Vorrang haben. Bei Auslegung des Begriffes Leistung ist von der Bedeutung auszugehen, die der Sprachgebrauch des Wirtschaftslebens mit dem Worte Leistung verbindet. In diesem Sinne kann an sich jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, als Leistung bezeichnet werden (VwGH 4.12.1953, 1336/51; VwGH 25.11.1986, 86/14/0072). Auch Unterlassungen, Duldungen und Verzichte können Leistungen darstellen. 22.2.2 Preise Rz 6608: Preise zählen zu den sonstigen Einkünften, wenn sie nicht im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten anfallen und wenn die Vergabe der Preise auf Grund einer Klassifizierung der Leistung (zB auf Grund eines Wettbewerbes) und nicht auf Grund einer Auslosung erfolgt (siehe auch Rz 101). 22.2.3 Entschädigungen Rz 6609: Entschädigungen, die zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre gewährt werden, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen zählen nicht zu den Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 (VwGH 19.11.1965, 1387/64); der Tatbestand Leistungen wird durch einen bloßen Veräußerungsvorgang nicht erfüllt (VwGH 24.11.1987, 87/14/0001). Veräußerungsgewinne bzw. -überschüsse können daher nur im Rahmen des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 bzw. § 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, § 30 EStG 1988, des § 31 EStG 1988 und § 29 Z 1 EStG 1988 steuerlich erfasst werden. 22.2.4 Vermietung Rz 6610: Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände fällt in aller Regel unter § 29 Z 3 EStG 1988. Dies auch dann, wenn die Vermietung durch einen sachkundigen Dritten abgewickelt wird. Die Vermietung von beweglichen Gegenständen ist eine gewerbliche Tätigkeit, wenn sie geschäftsmäßig betrieben wird.

Normen und Schlagworte

Veräußerungsüberschuss.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0501-VI/6/2007
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 15.06.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF