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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7753–7757

29.4 Einbehaltung und Abzug der Kapitalertragsteuer

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

29.4 Einbehaltung und Abzug der Kapitalertragsteuer 29.4.1 Abzugsverpflichteter 29.4.1.1 Kapitalerträge aus Einlagen und sonstigen Forderungen bei Banken Rz 7753: Im Bereich der Kapitalerträge aus Einlagen und sonstigen Forderungen bei Banken ist grundsätzlich die Bank, die die Kapitalerträge schuldet, zum Steuerabzug verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988). 29.4.1.2 Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren Rz 7754: Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist zu unterscheiden, von wem die Kapitalerträge ausbezahlt (gutgeschrieben) werden (§ 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). Erfolgt die Auszahlung durch ein Kreditinstitut, so ist dieses als kuponauszahlendes Kreditinstitut zum Steuerabzug verpflichtet. Unmaßgeblich ist, unter welchem Titel das Kreditinstitut die Kapitalerträge ausbezahlt. Die Abzugsverpflichtung des Kreditinstitutes besteht daher bei Auszahlung von Kapitalerträgen zu eigenen Emissionen und zu fremden Emissionen. Die Abzugspflicht ist weiters nicht davon abhängig, ob das Wertpapier oder der Kupon beim betreffenden Kreditinstitut hinterlegt ist. Zahlt ein Emittent Wertpapierzinsen direkt an den Kuponinhaber aus, so ist er - auch wenn er kein Kreditinstitut, sondern zB eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist - zum Steuerabzug verpflichtet. Rz 7755: Werden Kapitalerträge nicht (nur) vom Schuldner dieser Erträge gewährt, sondern (auch) von Dritten, so sind diese zum Steuerabzug verhalten (§ 93 Abs. 4 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Z 3 EStG 1988). Für Bezahlung von Stückzinsen durch Dritte, die durch ein Kreditinstitut abgerechnet werden, gilt ausschließlich Rz 7758 ff. 29.4.1.3 Die in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 genannten vergleichbaren ausländischen Kapitalerträge Rz 7755a: Zum Steuerabzug ist jenes inländische Kreditinstitut bzw. jene inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes verpflichtet, das/die die Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 auszahlt. Es bestehen keine Bedenken, wenn vom Abzugsverpflichteten die Kapitalertragsteuer für diese Kapitalerträge in dem nach § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 genannten Zeitpunkt abgeführt wird. 29.4.2 Zeitpunkt des Steuerabzuges 29.4.2.1 Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten Rz 7756: Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten ist der Steuerabzug in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge im Sinne des § 19 EStG 1988 zufließen. Dies gilt auch dann, wenn die Geldeinlagen und sonstigen Forderungen zum Betriebsvermögen gehören. Der Zufluss von Kapitalerträgen aus Spar- und Sichteinlagen tritt grundsätzlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Einlagen ein (§ 32 BWG). Der Abschluss wird regelmäßig am Ende eines Kalenderjahres bzw. bei unterjähriger voller Auszahlung der Einlage im Auszahlungszeitpunkt vorgenommen. Bei Sparbriefen, Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern erlangt der Anleger erst im Zeitpunkt des Endes der Laufzeit bzw. im Zeitpunkt der vorzeitigen Auszahlung der Einlage die Verfügungsmacht über den Kapitalertrag. Ein Zufluss der Kapitalerträge und damit die Abzugspflicht ist daher in einem dieser Zeitpunkte gegeben, auch wenn die Einlage über die vereinbarte Laufzeit bestehen bleibt. Beispiel: Ein Sparbrief weist eine Laufzeit von 18 Monaten auf. Er wird am 10. Jänner 1999 ausgegeben und Ende der vorgesehenen Laufzeit, das ist der 10. Juli 2000, eingelöst. Die Abzugspflicht für den Kapitalertrag entsteht am 10. Juli 2000. Wäre der Sparbrief vorzeitig am 25. Mai 1999 eingelöst worden, wäre in diesem Zeitpunkt die Abzugspflicht entstanden. Hätte der Anleger das Kapital aus dem Sparbrief über dessen Laufzeit hinaus als Einlage bei der Bank bis 31. Dezember 2000 "stehen gelassen", so wäre die Abzugspflicht für den Kapitalertrag aus dem Sparbrief dennoch am 10. Juli 2000 entstanden. 29.4.2.2 Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren Rz 7757: Die Abzugspflicht für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren entsteht im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge. Trifft die Abzugspflicht den Emittenten, so richtet sich die Fälligkeit nach den jeweiligen Anleihebedingungen. Ist nicht der Emittent zum Steuerabzug verpflichtet, sondern eine kuponauszahlende Bank, so ist für den Zeitpunkt des Steuerabzugs die Fälligkeit der Kuponauszahlung gegenüber dem Kuponinhaber maßgeblich. Die Fälligkeit von Kapitalerträgen aus Kost- oder Pensionsgeschäften sowie aus Werpapierleihegeschäften richtet sich nach den bei Abschluss festgelegten Bedingungen, bei Kostgeschäften ohne unterdrückten Kupon nach der Kuponfälligkeit. Zum Zeitpunkt des Steuerabzugs bei Kapitalerträgen aus Stückzinsen und aus Unterschiedsbeträgen im Sinne der Rz 7748 siehe die Rz 7758 ff und 7766 f.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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