Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7552–7556
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 04.12.2007)RichtlinieBMF-010203/0154-VI/6/2007gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 04.12.2007.
Wortlaut laut Findok
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988)
28.4.5.1 Buchführende Steuerpflichtige
Rz 7552:
Wer den Gewinn auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (siehe §§ 124 und 125 BAO) oder freiwillig gemäß §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG 1988 ermittelt, hat der Steuererklärung eine Abschrift der auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhenden Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.
Rz 7553:
Die Handelsbilanz ist für steuerliche Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene Steuerbilanz vorgelegt wird (§ 44 Abs. 2 EStG 1988); näheres siehe Rz 432.
Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, sind diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung auch dann der Abgabenbehörde vorzulegen, wenn sie ohne gesetzliche Verpflichtung erstellt werden (§ 44 Abs. 3 EStG 1988).
28.4.5.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Rz 7554:
Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz 658 ff) sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung auszuweisen (§ 44 Abs. 4 EStG 1988).
28.4.5.3 Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften
Rz 7555:
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Einnahmen und Werbungskosten nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung auszuweisen. Bei sonstigen Einkünften (§ 29 EStG 1988) besteht die Verpflichtung zur Vorlage einer Einnahmen-Werbungskosten-Aufstellung (§ 44 Abs. 5 EStG 1988).
Rz 7556:
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist eine Aufstellung der Werbungskosten, bei Einkünften aus Kapitalvermögen eine der Rz 7554 entsprechende Aufstellung vorzulegen.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0154-VI/6/2007
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 04.12.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF