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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6860–6866

Patentverletzungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 05.06.2013

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

Patentverletzungen Rz 6860: Zahlungen für diese können unter §§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 32 Z 1 lit. a EStG 1988 subsumiert werden, sofern sie als Ersatz für entgangene Lizenzgebühren geleistet werden. Hingegen fallen "Lizenzgebühren", die ein Dienstnehmer vom Dienstgeber dafür erhält, dass er dem Dienstgeber die Idee für ein neuartiges Verkaufsverfahren überlässt, die er selbst noch nicht verwertet hat, weder unter §§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a 32 Z 1 lit. a noch unter lit. b EStG 1988 (VwGH 11.5.1962, 0051/60). Pensionsansprüche Rz 6861: Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822). Pensionszahlungen Rz 6862: Pensionszahlungen stellen keine Entschädigungen gemäß §§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 32 Z 1 lit. b EStG 1988 dar (VwGH 1.12.1961, 0712/60). Pflichtteilsberechtigte Rz 6863: Pflichtteilsberechtigten steht, sofern sie nicht den Betrieb (Anteil am Betrieb) übernehmen, kein unmittelbarer Anteil am steuerlichen Gewinn eines zur Verlassenschaft gehörenden Betriebes zu, sodass ihnen Einkünfte aus diesem Betrieb nicht zugerechnet werden können. Dass bei der Berechnung des Anspruches des Pflichtteilsberechtigten die bis zur Einantwortung erzielten Einkünfte aus einem zur Verlassenschaft gehörenden Betrieb miteinbezogen werden, führt nicht dazu, dass der darauf entfallende Teil des Pflichtteilsanspruches als Entschädigung gemäß §§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 32 Z 1 lit. b EStG 1988 betrachtet werden kann (VwGH 8.2.1977, 0122/77). Rente Rz 6864: Eine so genannte abstrakte Rente (§ 1325 ABGB), bei der auf einen abstrakten, in der festgestellten Erwerbsminderung liegenden künftigen Verdienstentgang abgestellt wird, ist unter §§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren; das Abstellen auf einen konkreten Verdienstentgang ist nicht erforderlich (VwGH 29.4.1966, 0307/66). Zur Rente siehe auch unter "Rentenabfindung" Rz 6865, "Schmerzengeld" Rz 6867 und "Unterhalt" Rz 6875. Rentenabfindung Rz 6865: Sofern Rentenabfindungen nicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig sind, sind sie unter §§ 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 32 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren (zB Verdienstentgangsrenten eines (nicht)selbständigen Steuerpflichtigen). Rodungsprämien Rz 6866: Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
05.06.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF