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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 680–685

4.4.4 Entnahmen und Einlagen

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 05.06.2013

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

4.4.4 Entnahmen und Einlagen 4.4.4.1 Geldentnahmen/Geldeinlagen Rz 680: Da die Geldflüsse auf Grund von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bereits unmittelbar die Basis für die Gewinnermittlung darstellen, sind Geldentnahmen und Geldeinlagen irrelevant. 4.4.4.2 Sachentnahmen/Sacheinlagen Rz 681: Sachentnahmen führen zu Betriebseinnahmen: Bei der Entnahme von Umlaufvermögen, weil die Bezahlung des Umlaufvermögens bereits als Betriebsausgabe Berücksichtigung gefunden hat. Auch die Entnahme von Anlagevermögen führt zu einer Gewinnverwirklichung und zwar in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und dem Entnahmewert/Teilwert. Zu keiner Gewinnverwirklichung kommt es bei der Entnahme von Grund und Boden, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 EStG 1988 vorliegt (§ 6 Z 4 EStG 1988). Rz 682: Behandlung von Sacheinlagen: Sacheinlagen von Umlaufvermögen sind als Betriebsausgaben abzusetzen, Sacheinlagen von Anlagevermögen sind zu aktivieren und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzuschreiben. Zur Einlage geringwertiger Wirtschaftsgüter siehe Rz 441, Bei Eröffnung eines Betriebes ist dem Betriebsvermögen zugeführtes Umlaufvermögen als Sacheinlage zu behandeln. 4.4.5 Durchlaufende Posten Rz 683: Durchlaufende Posten liegen vor, wenn im Namen und für Rechnung eines Anderen Beträge vereinnahmt und verausgabt werden, wenn nach Art des abgewickelten Geschäftes von einer Besorgung für eine andere Person auszugehen ist und Rz 684: Durchlaufende Posten sind ertragsteuerlich unbeachtlich. Beispiele: Gerichtsgebühren, Stempelkosten, Vollzugskosten oder Fremdgelder eines Rechtsanwalts, auch dann wenn sie nicht gesondert verwahrt werden, Einnahmen eines Hausverwalters für den Hauseigentümer. Rz 685: Vorgestreckte durchlaufende Posten, wie zB Stempelmarken, führen im Falle der Uneinbringlichkeit beim Klienten, des Diebstahls, Verlustes oder Verbrauchs für eigene betriebliche Zwecke zu Betriebsausgaben (VwGH 29.6.1995, 93/15/0106). Bezüglich geschuldeter Umsatzsteuerbeträge bzw. abziehbarer Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten siehe Rz 753 ff.

Normen und Schlagworte

DurchlauferEinnahmen-Ausgaben-Rechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
05.06.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF