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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1228–1230

5.4.11 Rechtsfolgen eines unangemessenen Leistungsentgeltes

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

5.4.11 Rechtsfolgen eines unangemessenen Leistungsentgeltes 5.4.11.1 Mangelnde Leistungserbringung trotz Zahlung eines Leistungsentgeltes Rz 1228: In einem derartigen Fall werden keine oder keine nennenswerten - allenfalls auf familienhafter Mitarbeit beruhende - Leistungen erbracht. Das dennoch bezahlte Leistungsentgelt ist zur Gänze nicht abzugsfähig. Anwendungsfälle sind insbesondere als Dienst- oder Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen. 5.4.11.2 Unangemessen hohes Leistungsentgelt Rz 1229: In einem derartigen Fall wird ein im Verhältnis zur konkret erbrachten Leistung zu hohes - einem Fremden in dieser Höhe nicht gewährtes - Leistungsentgelt ausbezahlt, was bei allen Arten von Rechtsbeziehungen auftreten kann. Sofern die Vereinbarung überhaupt die ansonsten erforderlichen Kriterien erfüllt, hat dies zu einer Kürzung des unangemessenen Entgeltes zu führen (VwGH 5.10.1982, 82/14/0006; VwGH 6.4.1995, 93/15/0064), wobei sich die Angemessenheit bspw. an gesetzlich vorgegebenen Entgelten oder Honoraren orientieren kann (VwGH 20.11.1990, 89/14/0090). Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Lohnaufwandes ist jedoch eine gewisse Bandbreite bzw. Toleranzgrenze zu berücksichtigen (VwGH 13.12.1989, 93/14/0056). Beispiel 1 (siehe hiezu auch VwGH 26.1.1999, 98/14/0095): Die bei ihrem Ehegatten angestellte Ehegattin bezieht als Ordinationshilfe ein Gehalt, das um 25% über jenem einer weiteren eine vergleichbare Tätigkeit ausübenden Angestellten liegt. Sofern die Gattin keine über eine Ordinationshilfe hinausgehende Qualifikation aufweist (was zB bei einer Diplomkrankenschwester, die ua. auch Blutabnahmen oder Impfungen durchführt oder bei einer Zusatzausbildung als medizinisch-technische Assistentin der Fall wäre), ist das Gehalt auf das Niveau der eine vergleichbare Tätigkeit ausübenden weiteren Angestellten zu reduzieren. Bei Vorhandensein der angeführten Zusatzqualifikationen ist eine Anerkennung eines höheren Gehaltes zwar unbedenklich, eine wesentliche Überschreitung des Gehaltes einer Angestellten mit einer derartigen Qualifikation führt aber ebenfalls wieder zur Nichtanerkennung des unangemessen hohen Gehaltsteiles. Beispiel 2 (siehe hiezu auch VwGH 20.11.1990, 89/14/0090): Für die erfolgreiche Vermittlung eines Liegenschaftsverkaufes werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft an einen nahen Angehörigen 14% des Verkaufspreises als Vermittlungsprovision gezahlt. Nach der Verordnung über Ausübungsregeln für Immobilienmakler wären insgesamt lediglich 6% des Kaufpreises als Höchstprovision zulässig. Es hat daher eine Reduktion der Provision auf einen Betrag zu erfolgen, der den verordnungsmäßig vorgegebenen Höchstsatz nicht übersteigen darf. 5.4.11.3 Unangemessen niedriges Leistungsentgelt Rz 1230: Eine derartige Vereinbarung führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen: Ist das Entgelt derart niedrig, dass es nur noch taschengeldähnlichen Charakter aufweist, ist es steuerlich überhaupt nicht anzuerkennen (vgl. etwa VfGH 27.9.1985, B 253/79; VwGH 19.12.1990, 87/13/0053). Ist das Entgelt zwar unangemessen niedrig, liegt betragsmäßig aber über einem Taschengeld, ist es bei sonstiger steuerlicher Unbedenklichkeit der Vereinbarung in Höhe der tatsächlichen Auszahlung anzuerkennen. Eine Korrektur eines derartigen Entgeltes dahingehend, dass Ausgaben oder Einnahmen (in fremdüblicher Höhe) fingiert werden, hat jedenfalls zu unterbleiben. Beispiel: Bei einem zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Dienstvertrag im Stundenausmaß der Normalarbeitszeit werden folgende Entgelte vereinbart: a) 70% des entsprechenden Kollektivvertrages; b) 10.000 S jährlich. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Anerkennung der Gehaltsaufwendungen in der tatsächlichen Höhe (kein Ansatz eines "angemessenen" - höheren - Kollektivvertragslohnes); b) keine Anerkennung als Betriebsausgaben, da von einem taschengeldähnlichen Charakter auszugehen ist

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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