Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7745–7747
29.3.2 Kapitalerträge aus Einlagen und sonstigen Forderungen bei Banken
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
29.3.2 Kapitalerträge aus Einlagen und sonstigen Forderungen bei Banken
29.3.2.1 Allgemein
Rz 7745:
Abzugspflichtige Kapitalerträge sind in erster Linie die periodisch gutgeschriebenen Zinsen. Dazu gehört auch die Sparprämie beim Prämiensparen, nicht jedoch die Bausparprämie oder die Prämie für geförderte Pensionsvorsorgen. Bei Sparbriefen, Kapitalsparbüchern, Termineinlagen sowie Festgeldern besteht der Kapitalertrag im Unterschiedsbetrag zwischen den hingegebenen Einlagen und dem am Ende der Laufzeit bzw. bei vorzeitiger Auflösung erhaltenen Betrag.
29.3.2.2 Besondere Entgelte
Rz 7746:
Neben den üblichen Zinsen gehören zu den Kapitalerträgen auch besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Dies für jene Fälle, in welchen die vertraglichen Grundlagen zwischen Kreditinstitut und Kunden regeln, dass das Kreditinstitut für ein bei ihm bestehendes Guthaben anstelle von Zinsen günstigere Kreditbedingungen gewährt. In diesen Fällen ist der ersparte Zinsaufwand als Kapitalertrag einzustufen.
Beispiel 1:
Bei einer Bank besteht ein Guthaben aus einer Geldeinlage von 700.000 S. Der Anleger nimmt bei derselben Bank einen Kredit von 1.000.000 S auf. Die Bank schreibt für das Guthaben keine Zinsen gut, dafür muss der Anleger nur für 300.000 S Kreditzinsen zahlen (Zinssatz 10%). Der Zinsertrag beträgt 10% von 700.000 S, das sind 70.000 S. Wird das Guthaben allerdings durch Umbuchung zur Abdeckung des Kredites verwendet, liegt ab dem Zeitpunkt der Umbuchung kein Kapitalertrag mehr vor.
Zuwendungen von dritter Seite sind als Kapitalertrag anzusehen, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit anderen Kapitalerträgen stehen.
Beispiel 2:
Angaben wie Beispiel 1, das Guthaben besteht jedoch bei einer anderen Bank als derjenigen, die den Kredit einräumt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Banken und dem Anleger werden für das Guthaben keine Zinsen gutgeschrieben, es müssen aber der den Kredit gewährenden Banken nur für 300.000 S Kreditzinsen bezahlt werden (Ermittlung des Kapitalertrages wie Beispiel 1).
Auch mittelbar gewährte Kapitalerträge sind abzugspflichtig. Solche liegen vor, wenn die Bank nicht dem Anleger, sondern einer anderen Person Vorteile gewährt.
Beispiel 3:
Angaben wie Beispiel 1, die Einlage wurde von einem Anleger geleistet, dessen Ehegattin im Hinblick auf den Verzicht einer Einlagenverzinsung einen zinsverbilligten Kredit bekommt. Ein steuerpflichtiger Kapitalertrag des Anlegers wäre auch dann gegeben, wenn die Ehegattin auf Grund entsprechender Vereinbarungen von einer anderen Bank einen zinsverbilligten Kredit bekäme (Ermittlung des Kapitalertrages wie Beispiel 1).
29.3.2.3 Kompensation
Rz 7747:
Eine rechnerische Kompensation (ohne Umbuchung) von valutagleichen Salden auf Girokonten, die ein und derselbe Kontoinhaber bei einer Bank unterhält, führt nicht dazu, dass die dadurch erzielte Zinsenersparnis als Kapitalertrag des zur Abdeckung eines negativen Kontenstandes verwendeten Guthabens eingestuft wird.
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF