Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4532
12.2.4a Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - Rechtslage ab 2007
überholte Fassung (bis 04.12.2007)RichtlinieBMF-010203/0154-VI/6/2007gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 04.12.2007.
Wortlaut laut Findok
12.2.4a Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - Rechtslage ab 2007
Rz 4532a:
Durch das KMU-Förderungsgesetz, BGBl I Nr. 101/2006, können ab der Veranlagung 2007 von den im Rahmen einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Verlusten stets die Verluste der drei vorangegangenen Jahre abgezogen werden. Das gilt für bisherige Anlaufverluste (siehe Rz 4529) und anderen Verluste.
Beispiel:
Bei der Veranlagung 2007 können die Verluste der Jahre 2006, 2005 und 2004 berücksichtigt werden. Bei der Veranlagung 2008 können die Verluste der Jahre 2007, 2006 und 2005, nicht mehr aber die Verluste des Jahres 2004 berücksichtigt werden.
Die Verluste der drei vorangegangenen Jahre können auch dann im Wege des Verlustabzuges berücksichtigt werden, wenn sie auf Grundlage einer Teilpauschalierung ermittelt worden sind.
Rz 4532b:
Ist der Steuerpflichtige im Jahr der Verlustverwertung nicht (mehr) Einnahmen-Ausgaben-Rechner, können von den im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Verlusten nur jene abgezogen werden, die in den drei vorangegangenen Jahre entstanden sind.
Beispiele:
1. A erzielt bis 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Tischlereibetrieb (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988); daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 2008 gibt seinen Betrieb auf und geht in Pension; in der Folge erzielt er neben Vermietungseinkünften nur Pensionseinkünfte (§ 25 EStG 1988). Vor 2005 sind in der Tischlerei keine Verluste angefallen.
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Jahr
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§ 23
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§ 28
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§ 25
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Verlustvortrag - Zugang
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Gesamtstand Verlustvortrag
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Verlustvortrag - Abgang
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2005
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- 120
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+ 90
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-
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30
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30
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-
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2006
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- 170
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+ 85
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-
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85
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115
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-
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2007
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-90
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+ 80
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-
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10
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125
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-
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2008
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+ 25
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- 20
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-
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-
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120
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5 (aus 2005)1)
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2009
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-
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- 50
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+ 60
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-
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112,5
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7,5 (aus 2006)
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2010
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-
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+ 10
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+ 60
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-
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0
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10 (aus 2007)
1) Volle Verlustverrechnung, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Aufgabegewinn darstellen.
2) B bringt sein Einzelunternehmen (bisher § 4 Abs. 3 EStG 1988) gemäß Art. III UmgrStG zum 31.12.2007 in die BC-GmbH ein. In den Jahren 2004 bis 2007 sind im Einzelunternehmen nur Verluste angefallen, die auf die GmbH übergehen. Die GmbH erzielt 2008 einen Gewinn, der die Verluste des Einzelunternehmens der Jahre 2004 bis 2007 übersteigt. Die GmbH kann nur die Verluste der Jahre 2005, 2006 und 2007 im Weg des Verlustvortrages berücksichtigen, nicht aber den Verlust des Jahres 2004.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0154-VI/6/2007
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 04.12.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF