Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4140–4146
11.3 Land- und Forstwirtschaft (zuletzt LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001 idF BGBl. II Nr. 416/2001)
überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.
22.03.200502.01.200601.02.200712.01.200911.12.200914.12.201105.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202313.03.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.3 Land- und Forstwirtschaft (zuletzt LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001 idF BGBl. II Nr. 416/2001)
Rz 4140:
Rechtslage bis 31.12.2000
Für nichtbuchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind zwei Arten der Gewinnermittlung vorgesehen:
Vollpauschalierung: Einheitswert bis einschließlich 900.000 S.
Teilpauschalierung: Einheitswert zwischen mehr als 900.000 S und 2,000.000 S (auf freiwilliger Basis ab einem Einheitswert von 500.000 S).
Rechtslage ab 1.1.2001
Für nichtbuchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind zwei Arten der Gewinnermittlung vorgesehen:
Vollpauschalierung: land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert bis einschließlich 65.500 €.
Teilpauschalierung:
bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz oder
bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert zwischen mehr als 65.500 € und 150 000 € oder
bei einem forstwirtschaftlichen Einheitswert von mehr als 11.000 € (nur hinsichtlich der Einkünfte aus Forstwirtschaft).
11.3.1.1 Anwendung und maßgebender Einheitswert (§ 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung)
Rz 4141:
Rechtslage bis 31.12.2000
§ 1. (1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 Schilling überschreitet oder nicht.
(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900.000 Schilling gilt § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Rechtslage ab 1.1.2001
§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlicher Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist dabei nur die Anwendung der Verordnung auf einen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke einer Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 33 Einkommensteuergesetz 1988 zulässig. Eine Anwendung bloß auf einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 65 500 Euro gilt § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Die Neuformulierung des § 1 Abs 1 der Pauschalierungsverordnung hat zur Folge, dass der Land- und Forstwirt die LuF PauschVO 2001 entweder nur zur Gänze oder überhaupt nicht anwenden kann. Wird zB der Gewinn aus Forstwirtschaft mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, so kann auch der Gewinn aus Landwirtschaft nur mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Eine Mischung zwischen Pauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) und vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hinsichtlich der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige ist ab 2001 nicht mehr möglich.
Rz 4142:
Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Eigenbesitz plus Zupachtungen minus Verpachtungen. Bei Zupachtungen ist der ha-Satz des Pächters maßgebend. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Zurechnung einer Zu- oder Verpachtung stellt die Verordnung klar, dass es nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Bewirtschaftung während des Veranlagungszeitraumes ankommt. Im Zweifel kann daher die Regel "Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung" gelten.
Auf unterjährige Grundstückskäufe und -verkäufe ist diese Regel nicht anwendbar. Die Zurechnung von unterjährig zugekauften Flächen erfolgt erst zum darauf folgenden 1.1. an den Käufer.
11.3.1.2 Grundsätzliches zur Durchschnittssatzgewinnermittlung
Rz 4143:
Die Durchschnittssatzbesteuerung ("Pauschalierung") stellt lediglich eine besondere Art der Gesamtschätzung nach äußeren Betriebsmerkmalen dar (VwGH 19.10.1971, 0013/70).
Zu unterscheiden ist zwischen einer Vollpauschalierung und einer Teilpauschalierung.
Bei der Vollpauschalierung, die vom Einheitswert oder von flächenabhängigen Durchschnittssätzen (gärtnerische Erzeugung für Wiederverkäufer) ausgeht, sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung. Dieses Prinzip wird insoweit durchbrochen, als außerordentliche Einnahmen gesondert zu erfassen sind und bestimmte Ausgaben im Verordnungswege zum Abzug zugelassen werden.
Rz 4144:
Die Teilpauschalierung gilt als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wobei von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen werden.
Rz 4145:
Bildet ein landwirtschaftlicher Betrieb einen Teil eines einheitlichen Gewerbebetriebes, so kommt die Anwendung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft nicht in Betracht (VwGH 6.11.1968, 0051/67).
Rz 4146:
Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr kann der schätzungsweisen Gewinnermittlung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht der Betrag an Betriebsausgaben zu Grunde gelegt werden, der sich anteilig aus dem pauschalierten Betriebsausgaben-Jahresbetrag einer Durchschnittssatzverordnung ergibt, weil die Ausgaben eines Rumpfwirtschaftsjahres wegen der nach den Jahreszeiten unterschiedlichen Produktionsbedingungen nicht einem Teil des Jahresbetrages gleichgesetzt werden können (VwGH 22.12.1970, 1450/69 und VwGH 22.12.1970, 1580/69, betr. einen Weinbaubetrieb).
Normen und Schlagworte
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 01.01.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF