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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 3253–3260

7.9.2 Sachliche Voraussetzungen

überholte Fassung (bis 24.08.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 11.12.2009

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 24.08.2015.

Wortlaut laut Findok

7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988)Sachliche Voraussetzungen 7.9.2.1 Allgemeines Rz 3253: Zur Belebung der Baukonjunktur wurde zunächst befristet für das Jahr 2002 (sodann aber mit BGBl. I Nr. 155/2002 auf das Jahr 2003 verlängert) für die Herstellungskosten von Gebäuden eineDie vorzeitige Abschreibung von 7% eingeführt. Bemessungsgrundlage sind die im begünstigten Zeitraum anfallenden (Teil-)Herstellungskosten.AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeschlossen: Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude (zum Gebäudebegriff siehe Rz 3140 ff); Pkws und Kombis, außer sie werden als Fahrschulkraftfahrzeuge oder zu mindestens 80% für die gewerbliche Personenbeförderung genutzt; Luftfahrzeuge; Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden; Gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (siehe Rz 3705). Für Zwecke der vorzeitigen Abschreibung liegen derartige Wirtschaftsgüter nicht vor, wenn innerhalb eines Konzerns der Einkauf durch eine Einkaufsgesellschaft zentral auch für eine andere Konzerngesellschaft erfolgt und die eingekauften Wirtschaftsgüter unmittelbar (dh. vor der Inbetriebnahme) an die Konzerngesellschaft ohne Aufschlag oder mit einem angemessenen (fremdüblichen) Kostenaufschlag weiterverrechnet werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 7a EStG 1988 steht daher für derartige Wirtschaftgüter bei der anderen Konzerngesellschaft eine vorzeitige Abschreibung zu. Die Einkaufsgesellschaft kann keine vorzeitige Abschreibung geltend machen, da die eingekauften Wirtschaftsgüter bei ihr kein Anlagevermögen darstellen. Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2009 begonnen worden ist. Zum Anschaffungszeitpunkt siehe Rz 2166, zum Beginn der Herstellung siehe Rz 2205). Rz 3254: Es sind nur Bauvorhaben begünstigt, bei denen der Baubeginn zwischen 1. Jänner 2002 und 31. Dezember 2003 liegt. Als "Baubeginn" gilt der tatsächliche Baubeginn im Sinne von "erster Spatenstich". Eine vorangegangene Planung ist unschädlich. Planungskosten können nur dann in die Bemessungsgrundlage für die vorzeitige Abschreibung einbezogen werden, wenn sie Planungsleistungen hinsichtlich Bauführungen ab 2002 betreffen. Liegt der tatsächliche Baubeginn imIm Jahr 2002 oder 2003, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung für die Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung unmaßgeblich. Wird ein 2003 begonnenes Bauvorhaben vor dem 1Anschaffung oder Herstellung steht auch bei Anschaffung oder Herstellung im 2. Jänner 2004 beendet, kannHalbjahr die vorzeitige Abschreibung von den gesamten Herstellungskosten (höchstens 3,8 Mio. Euro) gebildet werden. Wird ein Bauvorhaben hingegen erst später (im Jahr 2004 oder einem folgenden Jahr) fertig gestellt, kann die vorzeitige Abschreibung von denAfA in den Jahren 2002 und 2003 anfallenden Teilherstellungskosten (höchstens 3,8 MioHöhe von 30% zu. Euro pro Kalenderjahr und Bauvorhaben) geltend gemacht werden. Die Kostenabgrenzung kann dabei vom Kontenstand der "in Bau befindlichen Anlagen" abgeleitet werdenHalbjahresabschreibungsregel (§ 7 Abs. 2 EStG 1988) ist insoweit nicht anzuwenden. Rz 3255: Durch die kumulative Anwendung von vorzeitiger und normaler Abschreibung können die Herstellungskosten im InvestitionsjahrIm Fall der (nicht überwiegenden) Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes ist - analog zur normalen AfA - falls auch die "Inbetriebnahme" bereits in diesem Jahr stattfindet - bei Anwendung des gesetzlichen AfA-Satzes mit insgesamt 10% (7% vorzeitige Abschreibung und 3% Normal-AfA bei Nutzung von mehr als sechs Monaten im Wirtschaftsjahr) oder 8,5% (7% vorzeitige Abschreibung und 1,5% Normal-AfA bei Nutzung von weniger als sechs Monaten im Wirtschaftsjahr) abgesetzt werdenum einen Privatanteil zu kürzen. Beispiel: Ein Gewerbebetrieb (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) lässt im Jahr 2002 eine Produktionshalle errichten. Baubeginn war im Jänner 2002, die Fertigstellung und Inbetriebnahme erfolgt im November 2002. Die Herstellungskosten betragen 800.000 Euro. Es kann im Wirtschaftsjahr 2002 eine vorzeitige Abschreibung von 56.000 Euro (800.000 Euro x 7%) zuzüglich zur Normal-AfA von 12.000 Euro (800.000 Euro x 1,5%, Halbjahres-AfA) geltend gemacht werden. Der steuerliche Buchwert zum 31. Dezember 2002 beträgt somit 732.000 Euro. Rz 3256: Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die (Teil-)Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 für das betreffende Bauvorhaben den Betrag von 3,8 Mio. Euro nicht übersteigen. Im Ergebnis kann sich die vorzeitige Abschreibung daher pro Bauvorhaben auf höchstens 7% von 3,8 Mio. Euro = 266.000 Euro jährlich (= für 2002 und 2003 insgesamt höchstens 7% von 7,6 Mio. Euro = 532.000 Euro) belaufen. Die jährliche 3,8 Mio. Euro-Grenze bezieht sich auch dann nur auf die in den Jahren 2002 und 2003 angefallenen Teilherstellungskosten, wenn das Gebäude erst nach dem Jahr 2003 fertig gestellt wird (somit keine Aliquotierung der Gesamtkosten). Beispiel: | | | Begünstigte Bemessungsgrundlage | Vorzeitige Abschreibung nach § 10a Abs. 3 EStG 1988 | Teilherstellungskosten 2002 | 3.000.000 € | 3.000.000 € | 210.000 € | Teilherstellungskosten 2003 | 4.000.000 € | 3.800.000 € | 266.000 € Werden in den Jahren 2002 und 2003 Herstellungsmaßnahmen im Bezug auf zwei oder mehrere Gebäude begonnen, kann sich insgesamt eine höhere jährliche vorzeitige Abschreibung als 266.000 Euro ergeben. Im Fall abweichender Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 bezieht sich die 3,8 Mio. Euro-Grenze ebenfalls auf die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 jeweils zu aktivierenden Teilherstellungskosten. Beispiel: Die A-GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 30.6.) lässt im Jahr 2002 eine Lagerhalle errichten. Baubeginn war im Februar 2002Anschaffung eines Computers am 1.4.01 um 100; Nutzungsdauer 5 Jahre, gleich bleibender Privatanteil von 40%. An Teilherstellungskosten fielen an: | BauabschnittJahr | Datum der TeilfertigstellungAfA | Vz. AfA | Buchwert | Teilherstellungskosten (Millionen Euro)PA (%) | Nutzungsentnahme | AfA (steuerwirksam) | A1 | 30.06.200220 | 1,510 | 70 | 40 | 12 | 18 | B2 | 31.12.200220 | 2,8 | 50 | 40 | 8 | 12 | C3 | 30.06.200320 | 2,0 | 30 | 40 | 8 | 12 | D4 | 31.12.200320 | 1,2 | 10 | 40 | 8 | 12 | E (Fertigstellung)5 | 01.04.200410 | 0,5 | - | 40 | 4 | 6   Rz 3256: Die Teilherstellungskosten des Kalenderjahres 2002(A und B, insgesamt 4,3 Millionen Euro) übersteigen den Höchstbetrag, sodass davon nur 3,8 Millionen Euro zu berücksichtigen sind. Die Teilherstellungskosten des Bauabschnittes A (1,5 Millionen Euro) gehen daher zur Gänze in die BemessungHinsichtlich der vorzeitigen Abschreibung ein. Von den Teilherstellungskosten des Bauabschnittes BBewertungsreserve (2,8 Millionen Euro) können (§ 205 UGB; siehe Rz 3259im Rahmen der Veranlagung 2003) nur mehr 2,3 Millionen Euro berücksichtigt werden.ist zu beachten: Die Teilherstellungkosten des Kalenderjahres 2003 (C und D, insgesamt 3,2 Millionen Euro) liegen unter dem Höchstbetrag und können unbegrenzt (im Rahmen der Veranlagungen 2003 und 2004) der vorzeitigen Abschreibung zu Grunde gelegt werden. Die Teilherstellungskosten des Kalenderjahres 2004 (E) sind nicht mehr begünstigt. An vorzeitiger Abschreibung sind daher jeweils zu berücksichtigen: Bei der Veranlagung 2002 (Wirtschaftsjahr 2001/2002): | Bauabschnitt | Zu berücksichtigende Teilherstellungskosten | Vorzeitige Abschreibung (Euro) | A | 1,5 | 105.000 Bei der Veranlagung 2003 (Wirtschaftsjahr 2002/2003): | Bauabschnitt | Zu berücksichtigende Teilherstellungskosten | Vorzeitige Abschreibung (Euro) | B | 2,3 | 161.000 | C | 2,0 | 140.000 | Gesamt | | 301.000 Bei der Veranlagung 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004): | Bauabschnitt | Zu berücksichtigende Teilherstellungskosten | Vorzeitige Abschreibung (Euro) | D | 1,2 | 84.000 An Stelle der Geltendmachung von den jeweils zu aktivierenden Teilherstellungskosten im Rahmen der Veranlagungen 2002, 2003 und 2004 kann die vorzeitige Abschreibung auch bei Fertigstellung im Rahmen der Veranlagung 2004 von den gesamten zu berücksichtigenden Teilherstellungskosten der Jahre 2002 und 2003 im Ausmaß von 490.000 (7% von 7 Millionen Euro) geltend gemacht werden. 7.9.2.2 Sachliche Voraussetzungen 7.9.2.2.1 Gebäudebegriff Rz 3257: Zum Gebäudebegriff siehe Rz 3140. Die vorzeitige Abschreibung ist auch für Superädifikate (Rz 3141) und für selbstständig zu aktivierende Herstellungskosten auf ein gemietetes Gebäude (Mieterinvestitionen) möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 10a Abs. 3 EStG 1988 vorliegen. 7.9.2.2.2 Abschreibungssatz, Einkunftsarten Rz 3258: Die vorzeitige Abschreibung ist nur für Gebäude möglich, für welche die Absetzung für Abnutzung bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz EStG 1988). beträgt. Die vorzeitige Abschreibung ist daher nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb zulässig und auch hier nur insoweit, als das Gebäude unmittelbar der Betriebsausübung (zB Produktion, Lagerung, Verkauf) dient. Das gilt unabhängig davon, ob das Gebäude vom Steuerpflichtigen selbst oder aber - als gewillkürtes Betriebsvermögen - auf Grund einer Nutzungsüberlassung von einem Dritten entsprechend genutzt wird. Für als gewillkürtes Betriebsvermögen an Dritte vermietete Gebäude(teile) steht daher eine vorzeitige Abschreibung dann zu, wenn der Mieter das Gebäude in einer Weise nutzt, dass der Vermieter für dieses Gebäude (diesen Gebäudeteil) den 3-prozentigen Abschreibungssatz in Anspruch nehmen kann. Bei den außerbetrieblichen Einkünften - insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - kann die vorzeitige Abschreibung nicht geltend gemacht werden. Rz 3259: Die Herstellungskosten müssen nur abstrakt dem Abschreibungssatz von 3% unterliegen. Die vorzeitige Abschreibung ist daher auch dann anwendbar, wenn der tatsächliche Abschreibungssatz geringer oder - wegen Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer - höher ist. Wird Herstellungsaufwand auf ein bestehendes Gebäude getätigt und ist dieser dem Restbuchwert des "Altbestandes" zuzuschlagen und nach dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben (sodass sich für den Herstellungsaufwand ein höherer Abschreibungssatz ergibt), steht die vorzeitige Abschreibung gleichfalls zu, falls bei isolierter Abschreibung der 3-prozentige "Basissatz" anzuwenden wäre. Gleiches gilt bei Superädifikaten und bei Mieterinvestitionen. Rz 3260: Entscheidend ist die beabsichtigte Verwendung am Ende jenes Veranlagungszeitraumes, in dem das Gebäude zur Gänze oder teilweise hergestellt wird. Eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks, die bewirkt, dass die Anwendungsvoraussetzung für den 3-prozentigen AfA-Satz wegfällt (spätere mittelbar der Betriebsausübung statt unmittelbar der Betriebsausübung dienende Nutzung), ist nicht begünstigungsschädlich. Rz 3261: Für nur mittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude(teile) sowie für Betriebsgebäude von Freiberuflern (hier ist § 8 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 nicht anwendbar) steht keine vorzeitige Abschreibung zu. Dies gilt auch dann, wenn (zB wegen Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer) ein 3-prozentiger Abschreibungssatz anzuwenden ist. Herstellungskosten von Gebäuden des Bank- und Versicherungsgewerbes, die wegen des Erreichens der 80%-Grenze nach § 8 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 zur Gänze unter den Abschreibungssatz von 3% fallen, dürfen vorzeitig abgeschrieben werden, weil inhaltlich eine nahezu ausschließliche Nutzung zur unmittelbaren gewerblichen Betriebsausübung vorliegt. Ist hingegen der Abschreibungssatz von 2,5% anzuwenden (unmittelbare Betriebsausübung unter 80%), ist die vorzeitige Gebäudeabschreibung auch hinsichtlich jener Gebäudeteile ausgeschlossen, die unmittelbar der Betriebsausübung dienen. 7.9.2.2.3 Aufteilung und 80%-Regelungen bei Mischnutzung Rz 3262: Dient das Gebäude zu mindestens 80% unmittelbarErfolgt die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes im Jahr der BetriebsausübungAnschaffung oder Herstellung, kann der 3-prozentige AfA-Satz und damit auchist die vorzeitige Abschreibung (auchlineare AfA in Fällen einer höchstens 20-prozentigen Privatnutzung) von den Herstellungskosten des gesamten Gebäudes bemessen werdenAbschreibungssatz von 30% der vorzeitigen AfA einzurechnen. Die vorzeitige Abschreibung eines höchstens 20% privat genutzten GebäudesErfolgt die Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte ist daher nicht um einen Anteil für Privatnutzung zu kürzenhinsichtlich der linearen AfA die Halbjahresabschreibungsregel anzuwenden. BeiDadurch erhöht sich der Ermittlung des PrivatanteilsAnteil der vorzeitigen AfA an der AfA ist aber so vorzugehen, als ob keine vorzeitige30-prozentigen Abschreibung vorgenommen worden wäre (VwGH 12.7.1963, 0169/63; vgl. Abschnitt 55 Absatz 22 EStR 1984)Auf die Abschreibungsdauer hat dies aber keinen Einfluss. Dient das Gebäude zu weniger als 80% unmittelbar der Betriebsausübung, steht die vorzeitige Abschreibung für den entsprechenden Teil der Herstellungskosten zu. Die 3,8 Mio. Euro-Grenze bezieht sich in diesem Fall auf den dem Satz von 3% unterliegenden Teil der Herstellungskosten. Rz 3263: Voraussetzung für die vorzeitige Abschreibung ist aber, dass der zur unmittelbaren Betriebsausübung genutzte Gebäudeteil dem Betriebsvermögen zugehört (siehe Rz 557 ff). Beispiel: 1. Im Jahr 2002 (Baubeginn) fallen für ein zur Gänze gewerblich genutztes Betriebsgebäude Herstellungskosten von 4 Mio. Euro an. Der (in den Fällen 2, 3 und 4) nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienende Teil wird für Verwaltungszwecke verwendet (mittelbar der Betriebsausübung dienende Nutzung). | Anteil der unmittelbar der Betriebsausübung dienenden Nutzung: | Fall 1: 100% | Fall 2: 80% | Fall 3: 50% | Fall 4: 10% | Dies entspricht in Euro | 4.000.000 Euro | 3.200.000 Euro | 2.000.000 Euro | 400.000 Euro | Bemessungsgrundlage für vorz. Abschreibung: | 3,800.000 Euro | 3,800.000 Euro | 2.000.000 Euro | 400.000 Euro 2. Im Jahr 2002 (Baubeginn) fallen für ein teilweise unmittelbar der Betriebsausübung dienendes Gebäude Herstellungskosten von insgesamt 4 Mio.Es wird eine Maschine um 30.000 Euro anangeschafft. Der nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienende Teil des Gebäudes wird nicht betrieblich verwendetDie Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. a) Die Anschaffung und Inbetriebnahme erfolgt im ersten Halbjahr 2009: | AnteilAnschaffungskosten der unmittelbar der Betriebsausübung dienenden Nutzung: | FallLineare AfA 1: 80% | FallVorzeitige AfA 2: 70% | FallGesamt 3: 50% | Fall 4: 10% | Dies entspricht in Euro30.000 | 3.200.000 Euro3.000 | 2.800.000 Euro6.000 | 2.000.000 Euro9.000 | 400.000 Euro30% | Bemessungsgrundlage für vorz. Abschreibung: | 3,800.000 Euro | 2,800.000 Euro | 2.000.000 Euro | 0 Euro 7.9.2.2.4 Begünstigte Aufwendungen b) Die Anschaffung und Inbetriebnahme erfolgt im zweiten Halbjahr 2009: Rz 3264: | Anschaffungskosten | Lineare AfA | Vorzeitige AfA | Gesamt | | 30.000 | 1.500 | 7.500 | 9.000 | 30% Die vorzeitige Abschreibung ist nur für Herstellungskosten (nicht für Anschaffungskostenc) möglich. Zur Herstellung siehe Rz 2195 ff. Sie steht nicht nur für die Neuerrichtung von Gebäuden zu, sondern auch bei in den Jahren 2002 oder 2003 begonnenen anderen Herstellungsmaßnahmen auf bestehende Gebäude. Die vorzeitige Abschreibung steht auch für Superädifikate und für Gebäudeinvestitionen des Mieters zuAnschaffung erfolgt 2009, wenn diesem der Herstellungsaufwand als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet wird (siehe Rz 3257).die Inbetriebnahme erst 2010: | Anschaffungskosten | Lineare AfA | Vorzeitige AfA | Gesamt | | 30.000 | 0 | 9.000 | 9.000 | 30% In allen drei Varianten beträgt die AfA in 2010 bis 2016 jeweils 3.000. 7.9.2.2.57.9.2.1 Teilherstellung- bzw. Teilanschaffungskosten Rz 32653257: Erstreckt sich die Herstellung oder Anschaffung des GebäudesWirtschaftsgutes über mehr als ein Wirtschaftsjahr hinaus(zB die Montage erfolgt erst im folgenden Jahr), kannist die vorzeitige Abschreibung bereitsAfA von den jeweils zu aktivierendenauf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Nur bei Herstellungs- und Anschaffungsvorgängen, die dem Auftraggeber abschnittsweise zuwachsen (insbesondere bei einer im eigenen Unternehmen durchgeführten Herstellung von Anlagevermögen), kommt eine vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten beansprucht werdenin Betracht. Dabei besteht ein WahlrechtBei Herstellungs- und Anschaffungsvorgängen, die vorzeitige Abschreibung - innerhalberst nach Fertigstellung übertragen werden (zB die Herstellung von Maschinen im Werk des für 2002 und 2003 jeweils bestehenden Höchstbetrages -Auftraggebers), ist die vorzeitige AfA von den in diesen Jahren angefallenen Teilherstellungskosten erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellunggesamten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zu bemessen. Für Anzahlungen für noch zu beanspruchen (siehe Rz 3772 ff)erbringende Leistungen aus einem schwebenden Vertrag kann keine vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. 7.9.2.3 Verhältnis der konjunkturbedingten vorzeitigen Gebäudeabschreibung zu anderen Investitionsbegünstigungen Es besteht kein Wahlrecht, die vorzeitige AfA erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung zur Gänze in Anspruch zu nehmen. Die Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dabei für die Einrechnung der linearen AfA wie eigene Anschaffungen oder Herstellungen zu werten. Rz 3266: Beispiel: Ein Wirtschaftsgut wird über die Jahre 2009 und 2010 hergestellt. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. a) Die Inbetriebnahme erfolgt in der ersten Jahreshälfte 2010: | Jahr | Teil-HK | Lineare AfA | Vorzeitige AfA | Gesamt | RBW | 2009 | 50.000 | 0 | 15.000 | 15.000 | 35.000 | 2010 | 50.000 | 10.000 1) | 10.000 2) | 20.000 | 65.000 | 2011-2016 | 0 | 10.000/anno | 0 | 60.000 | 5.000 | 2017 | 0 | 5.000 | 0 | 5.000 | 0 1) Lineare AfA aus Teilherstellungskosten 2009 (5.000) und 2010 (5.000). 2) 30% vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten 2010 (15.000) abzüglich der linearen AfA aus Teilherstellungskosten 2010 (5.000). b) Die Inbetriebnahme erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2010: | Jahr | Teil-HK | Lineare AfA | Vorzeitige AfA | Gesamt | RBW | 2009 | 50.000 | 0 | 15.000 | 15.000 | 35.000 | 2010 | 50.000 | 5.000 1) | 12.500 2) | 17.500 | 67.500 | 2011-2016 | 0 | 10.000/anno | 0 | 60.000 | 7.500 | 2017 | 0 | 7.500 | 0 | 7.500 | 0 1) Lineare Halbjahres-AfA aus Teilherstellungskosten 2009 (2.500) und 2010 (2.500). Neben2) einer beschleunigten Abschreibung für Herstellungskosten im Interesse des Denkmalschutzes nach § 8 Abs. 2 EStG 1988 kann eine vorzeitige Abschreibung nicht beansprucht werden30% vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten 2010 (15.000) abzüglich der linearen Halbjahres-AfA aus Teilherstellungskosten 2010 (2.500). Zum Verhältnis zur katastrophenbedingten Erfolgt die Fertigstellung eines Wirtschaftsgutes nach dem 31.12.2010, kann die vorzeitigen Abschreibung nach § 10c EStG 1988von in den Jahren 2009 und zur Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) siehe Rz 32742010 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. Die Kostenabgrenzung kann dabei vom Kontostand der "in Bau befindlichen Anlagen" abgeleitet werden. 7.9.2.2 Nachträgliche Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Rz 3258: Kommt es in einem späteren Wirtschaftsjahr zu einer nachträglichen Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bleibt die vorzeitige AfA unberührt. Es ist der Restbuchwert im Ausmaß der nachträglichen Kostenminderung abzustocken und auf die verbleibende Abschreibungsdauer zu verteilen. 7.9.2.47.9.2.3 Inanspruchnahme der konjunkturbedingten vorzeitigen AbschreibungAbsetzung für Abnutzung Rz 32673259: Die Geltendmachung der vorzeitigen AfA ist in der der Steuererklärung zu Grunde liegenden Gewinnermittlung darzustellen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen die vorzeitige AfA im Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 ausweisen (siehe Rz 3134 ff). Die Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung ist an keine besonderen Formvorschriften geknüpft. Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 5 EStG 1988 müssen die vorzeitige AbschreibungAfA bereits in der UGB-Bilanz über die Bewertungsreserve nach § 205 UGB ansetzen (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Die Bewertungsreserve ist aufzulösen, soweit die durch die vorzeitige Abschreibung fiktivAfA vorzeitig abgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die NormalabschreibungNormal-AfA aufgebraucht wurden oder wenn das GebäudeWirtschaftsgut, für dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine freiwillige Auflösung ist möglich (§ 6 Z 13 EStG 1988; siehe dazu auch Rz 2577 ff). Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2008/09 mit Bilanzstichtag spätestens zum 30.4.2009 die vorzeitige AfA lediglich in der Mehr-Weniger-Rechnung geltend gemacht wird. 7.9.3 Sonstige Rechtsfolgen der Geltendmachung der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung Rz 3260: Bilanzierende Steuerpflichtige nachWurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige AfA gemäß § 4 Abs. 17a EStG 1988 in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG 1988 können die vorzeitige Abschreibung auch außerbilanzmäßig beansprucheninsoweit (= im Ausmaß der Vorzeitigkeit der 30-prozentigen Absetzung nach § 7a EStG 1988) ausgeschlossen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern genügt esEine Übertragung stiller Reserven kann aber insoweit vorgenommen werden, als die stille Reserve auch ohne vorzeitige AfA angefallen wäre (zB wenn aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnungdas Wirtschaftsgut zwischenzeitig vollständig abgeschrieben ist) oder wenn die Geltendmachung hervorgehtvorzeitige AfA durch Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 wieder rückgängig gemacht wird. Randzahlen 3261 bis 3267: entfallen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0012-VI/6/2013
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 24)
Gültig
11.12.2009 bis 24.08.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF