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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 5201–5210

16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 21.04.2026

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) 16.1 Wesen der selbständigen Arbeit Rz 5201: Die selbständige Arbeit erfasst Tätigkeiten, die eine bestimmte Berufsausbildung oder besondere persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse erfordern (VwGH 7.11.1952, 1486/50). Dabei kommt dem eigenen geistigen Vermögen und der persönlichen Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen entscheidendes Gewicht zu (VwGH 30.9.1975, 0267/74; VwGH 23.5.1997, 94/13/0107). Abgrenzungserfordernis ergibt sich hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe Rz 5401 ff sowie LStR 2002 RZ 930 bis 1019). Die eigentliche Bedeutung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit lag bis 1993 in der Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Seit der Abschaffung der Gewerbesteuer ist diese Unterscheidung steuerlich nur mehr von eingeschränkter Bedeutung. 16.1.1 Allgemeines Rz 5202: | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Keine Buchführungspflicht | Buchführungspflicht nach Maßgabe der §§ 124, 125 BAO | Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 nicht möglich | Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 möglich | Keine gesetzliche Nutzungsdauer für erworbenen Firmenwert (Praxiswert), siehe Rz 3188 ff | Gesetzliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für erworbenen Firmenwert (§ 8 Abs. 3 EStG 1988) | AfA für Betriebsgebäude ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer 22,5% (allenfalls 1,5% für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude) | AfA für Betriebsgebäude ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer 32,5% ab Wirtschaftsjahr 2001 bzw. 41,5% bis Wirtschaftsjahre 2000 (für unmittelbar betrieblich genutztezu Wohnzwecken überlassene Gebäude oder Gebäudeteile) oder 2% | Basispauschalierung 15% (bis 2024 12%, im Jahr 2025 13,5%); 6% für Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sonstiger selbständiger Arbeit schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit. | Basispauschalierung 15% (bis 2024 12%, im Jahr 2025 13,5%); 6% für Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung | Besondere Bestimmungen für Künstler und Schriftsteller (§ 37 EStG 1988), Wissenschaftler und Künstler (§ 103 EStG 1988) Wissenschaftler und Künstler (§ 103 EStG 1988) | | Umsatzsteuerlichen Regelungen liegen einkommensteuerliche Definitionen der Einkunftsart zu Grunde (zB Abgrenzung Ärzte, Krankenanstalten, Künstler) 16.1.2 Übersicht über die Gewinnermittlungsarten Rz 5203: Während für gewerblich Tätige Buchführungspflicht nach Maßgabe des § 124 BAO besteht, ist für selbständig Tätige iSd § 22 EStG 1988 grundsätzlich keine Buchführungspflicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmungen als auch Mitunternehmerschaften (zB Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, offene Gesellschaft, auch Partnerschaft bei Freien Berufen). Rz 5204: Im Falle des Zusammenschlusses von freiberuflich Tätigen mit Berufsfremden liegt ein Gewerbebetrieb vor (zB VwGH 19.1.1968, 1825/66, betr. Fahrschule; VwGH 3.3.1982, 1659/79, betr. Röntgeninstitut; VwGH 7.6.1983, 82/14/0213, betreffend medizinisch-diagnostisches Labor). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz trifft § 22 Z 3 EStG 1988 für jene Fälle, in denen berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen. Solche berufsrechtlichen Vorschriften finden sich zB in § 68 WTBG sowie § 21c RAO. Diese berufsrechtlichen Vorschriften lassen insbesondere nur die Beteiligung bestimmter Angehöriger zu. Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft macht eine an sich freiberufliche Tätigkeit zu einer gewerblichen, wenn die Kapitalgesellschaft berufsfremd ist (vgl. VwGH 24.5.1984, 83/15/0118); siehe Rz 5844. Rz 5205: Unabhängig von der Betriebsgröße kann im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Gewinn stets nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden. Rz 5206: Freiwillig können Bücher gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 geführt werden. Rz 5207: Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 Gebrauch machen. Rz 5208: Personengesellschaften (OG, KG), die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (zB Wirtschaftstreuhänder) sind gemäß § 124 BAO iVm § 189 Abs. 4 UGB grundsätzlich nicht buchführungspflichtig; Buchführungspflicht besteht für Personengesellschaften iSd § 189 Abs. 1 Z 1 UGB , wobei derartige Gesellschaften für steuerliche Zwecke ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermitteln. Rz 5209: Wird eine an und für sich freiberufliche Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, liegen gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Rz 5210: Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus selbständiger Arbeit: Freiwillige Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einnahmen-Ausgaben-Rechung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988, Durchschnittsätze für Betriebsausgaben nach § 17 EStG 1988.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 24)
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF