Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6229–6239
20.3 Steuerfreie Kapitaleinkünfte
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 11.12.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
20.3 Erträge aus InvestmentfondsSteuerfreie Kapitaleinkünfte
20.3.1 Allgemeines zu in-Ausschüttungen aus Genussscheinen und ausländischen Investmentfondsjungen Aktien
Rz 6229:
Steuerfrei sind nur Ausschüttungen aus Genussscheinen und jungen Aktien, deren Anschaffung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt hat (näheres siehe LStR 2002 Rz 541 ff). Außerdem muss es zu einer Berücksichtigung als Sonderausgaben im Zuge der (Arbeitnehmer-) Veranlagung gekommen sein. Nicht erforderlich ist, dass sich die Aufwendungen tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben (zB bei Anschaffung von Genussscheinen oder jungen Aktien in Verlustjahren). Die Steuerbefreiung wird hingegen weder durch den Umstand, dass die Sonderausgaben nur zu einem Viertel steuerwirksam werden, noch durch die Anrechnung auf das Sonderausgabenpauschale gemindert.
Rz 6230:
Für junge Aktien steht die Steuerbefreiung darüber hinaus nur insoweit zu, als sich der Nennbetrag der jungen Aktien innerhalb der Sonderausgabenhöchstbeträge gehalten hat. Die für die Steuerbefreiung maßgebliche Bezugsgröße muss sich daher bei jungen Aktien - anders als bei Genussscheinen - nicht mit den tatsächlich geltend gemachten Sonderausgaben decken.
Rz 6231:
Der Steuerpflichtige hat die Wahl,
welche Teile der Anschaffungskosten bzw. des Nennwertes er dem Sonderausgabenhöchstbetrag zuordnet, um zu bestimmen, für welche Genussscheine und jungen Aktien er die Steuerfreiheit späterer Ausschüttungen bzw. Dividenden in Anspruch nehmen will;
mit welchen Bezugsgrößen er den Sonderausgabenhöchstbetrag auffüllt, wenn er in einem Jahr sowohl Genussscheine als auch junge Aktien zeichnet.
Rz 6232:
Die Steuerbefreiung betrifft
die ursprünglich angeschafften Genussscheine,
die ursprünglich angeschafften jungen Aktien sowie
Genussscheine und junge Aktien, die zur Vermeidung der Sonderausgaben-Nachversteuerung angeschafft worden sind und eine Nachversteuerung tatsächlich verhindert haben.
Rz 6233:
Bei Genussscheinen ist jede Ausschüttung steuerbefreit, somit auch die Abschichtung des Genussscheininhabers nach Ende der Laufzeit des Genussscheines. Hingegen fallen Überschüsse aus der Veräußerung von Genussscheinen nicht unter die Befreiung des § 27 Abs. 3 Z 1 EStG 1988; sie zählen gegebenenfalls zu den Spekulationsgeschäften. Genussscheine sind ohne zeitliches Limit für den Zeitraum ihrer Hinterlegung bei einer inländischen Bank steuerbefreit.
Rz 6234:
Bei jungen Aktien sind nur Ausschüttungen befreit, die auf Basis eines den unternehmensrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommen wurden (offene Ausschüttungen). Die Steuerbefreiung wirkt zeitlich limitiert für den Zeitraum der Hinterlegung bei einer inländischen Bank; sie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf das Ende des Anschaffungsjahres folgt. Im Falle einer Nachschaffung zur Vermeidung der Sonderausgaben-Nachversteuerung läuft die Frist auch für die nachgeschafften jungen Aktien ab Ende des Jahres der ursprünglichen Anschaffung. Dies gilt auch dann, wenn an Stelle eines Genussscheines eine junge Aktie nachgeschafft wurde.
Rz 6235:
Die Steuerbefreiung kann nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, in dessen Person die Voraussetzung der Sonderausgabenbegünstigung erfüllt worden ist. Sie geht nur dann auf den Erwerber über, wenn es trotz Vermögensübertragung zu keiner Sonderausgaben-Nachversteuerung kommt (Erwerb von Todes wegen) und soweit der Erwerber nicht seinerseits im Jahr der seinerzeitigen Anschaffung Genussscheine oder junge Aktien sonderausgabenbegünstigt erworben hat.
Rz 6236:
Kommt es im Bereich der Sonderausgaben zu einer Nachversteuerung, weil die zehnjährige Hinterlegungsfrist auf einem Depot nicht eingehalten wurde, bleibt die Steuerbefreiung für den Zeitraum der Hinterlegung dennoch aufrecht.
20.3.1.1 Rechtsnatur - Durchgriff - Aufspeicherung20.3.2 Ausschüttungen aus Aktien und aus Genussrechten von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
Rz 62286237:
Randzahlen 6228Ausschüttungen aus Aktien und aus Genussrechten, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 KStG 1988 ausgegeben wurden, sind bis 6305:zu entfalleneinem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25.000 Euro steuerfrei. Die Steuerbefreiung erfolgt im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung bzw. Erstattung der KESt.
20.3.3 Wohnsparaktien
Rz 6238:
Gehören Kapitalerträge aus Wohnbauaktien und Wohnbau-Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank Folgendes:
Die Kapitalerträge sind im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Aktien und Wandelschuldverschreibungen steuerfrei; es ist davon keine Kapitalertragsteuer abzuziehen.
Für darüber hinausgehende Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.
Rz 6239:
Anders als bei der Steuerbefreiung für junge Aktien (Rz 6229 ff) besteht keine Verknüpfung zwischen der Steuerbefreiung und dem Sonderausgabenabzug. Die Dividende ist auch dann im erwähnten Ausmaß steuerfrei, wenn die Wohnbauaktie von einem Vorbesitzer erworben wurde oder im Sonderausgabenhöchstbetrag nicht mehr Deckung gefunden hat. Voraussetzung für die teilweise Steuerfreiheit der Dividendenausschüttungen ist lediglich die Hinterlegung der Aktie auf einem Bankdepot.
Randzahlen 63066240 bis 6400: derzeit frei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 11.12.2009 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF