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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6175–6185

20.2.4.3 Anleihen - Forderungswertpapiere

überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 04.06.2013.

Wortlaut laut Findok

20.2.4.3 Anleihen - Forderungswertpapiere 20.2.4.3.1 Wertpapierbegriff Rz 6175: Der Begriff umfasst alle Wertpapiere, die ein Forderungsrecht in der Weise verbriefen, dass das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Im Hinblick auf die gebotene eigenständige Auslegung können auch solche Wertpapiere als Forderungswertpapiere einzustufen sein, deren Emission nicht dem Kapitalmarktgesetz unterliegt. Rz 6176: Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines Wertpapiers als Forderungswertpapier nicht, dass damit eine "Anleihe" im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff Anleihe ist vielmehr eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird idR eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprechen. Andere Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber lautende (Teil-)Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen sowie Wertpapiere über Schuldscheindarlehen, weiters so genannte "Certificates of Deposit", die ihrer Rechtsnatur nach als (Inhaber-)Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden ebenfalls den Forderungswertpapieren zugeordnet. 20.2.4.3.2 Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabe- und Einlösungswert 20.2.4.3.2.1 Allgemeines Rz 6177: Zu den Kapitalerträgen aus Wertpapieren zählen nicht nur die periodischen Zinsen, sondern auch der jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert. Ausgabewert ist der prospektmäßige Emissionskurs, Einlösungswert ist der in den Anleihebedingungen festgelegte Tilgungsbetrag. Beispiele: | 1. Prospektmäßiger Emissionskurs | 94 | Einlösungswert | 100 | Kapitalertrag (neben den Wertpapieren) | 6 | 2. Emissionskurs | 100 | Einlösungswert | 105 | Kapitalertrag (neben den Wertpapierzinsen) | 5 | 3. Emissionskurs (Nullanleihe) | 46 | Einlösungswert | 100 | Kapitalertrag (keine weiteren Zinsen) | 54   Rz 6178: Kauft der Emittent ein von ihm begebenes Wertpapier vorzeitig zurück, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Rückkaufspreis steuerpflichtig. Für die Berechnung der Steuer darf als Rückkaufspreis in keinem Fall ein höherer Wert angesetzt werden als der im Wertpapier festgelegte Einlösungswert. Rz 6179: Provisionen, die der Emittent für die mit der Wertpapierbegebung verbundene Tätigkeit ausbezahlt, stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. 20.2.4.3.2.2 Steuerpflichtige Unterschiedsbeträge Rz 6180: Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabe- und Einlösungswert sind außer Ansatz zu lassen, wenn der Ausgabewert vom Einlösungswert eines Wertpapiers um nicht mehr als 2% des Nominales abweicht, sofern laufende Zinszahlungen vereinbart sind (Freigrenze). Dies gilt sowohl für den Fall der Tilgung als auch jenen des vorzeitigen Rückkaufs des Wertpapiers. Rz 6181: Der Satz von 2% ist für die Regulierung der Rendite im Bereich von laufend verzinsten Anleihen, somit für eine Wertpapierlaufzeit von mindestens fünf Jahren gedacht. Beträgt die Laufzeit eines Wertpapiers weniger als fünf Jahre, so ist die Freigrenze auf jenen Wert zu kürzen, der dem Verhältnis der kürzeren Laufzeit zu einem Zeitraum von fünf Jahren entspricht. Beispiel: Die Laufzeit eines laufend verzinsten Wertpapiers beträgt ein Jahr. Ein Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösungswert ist nur dann steuerfrei, wenn der Einlösungswert vom Ausgabewert um nicht mehr als 0,4% des Nominales abweicht. Rz 6182: Für Daueremissionen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren gilt folgendes: Ändert sich die Emissionsrendite für Anleihen im weiteren Sinn (Tabelle "Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt - inländische Emittenten gesamt" veröffentlicht von der Österreichischen Nationalbank) während des Zeitraumes der Zeichnung, so kann unter Anwendung der in Tabelle 3.2 der OeNB-Mitteilung zu Grunde liegenden Berechnungsmethode auf einen "neuen Ausgabewert" rückgerechnet werden. Diese Berechnung hat anhand der geänderten Emissionsrendite zu erfolgen. Weicht der "neue Ausgabewert" um mindestens 0,5% bezogen auf das Nominale ab, so erhöht der betreffende Prozentbetrag den Satz von 2%. Beispiel: Der ursprüngliche Ausgabewert für eine Daueremission mit Nominale 100 beträgt 99, der Einlösungswert 101. Der Differenzbetrag von 2 übersteigt daher nicht die Grenze von 2% des Nominales. Ändert sich die Emissionsrendite und ergibt eine Rückrechnung auf einen "neuen Ausgabewert" einen Betrag von 98,3 (Abweichung = 0,7% des Nominales), so erhöht sich die 2%-Grenze auf 2,7%. 20.2.4.3.2.3 Optionsanleihe Rz 6183: Bei Optionsanleihen ist der für die Zeichnung der Anleihe aufgewendete Betrag aufzuspalten. Ein Teil des aufgewendeten Betrages ist als Kaufpreis für den Optionsschein zu werten, der andere Teil als Ausgabewert. Die Differenz zwischen diesem Ausgabewert und dem Einlösungswert ist der Unterschiedsbetrag gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Eine derartige Aufspaltung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Nominalverzinsung um mehr als 1% unter der EmissionsrenditeSekundärmarktrendite für Anleihen im weiteren Sinn (Tabelle "Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt - inländische Emittenten gesamt" veröffentlicht von der Österreichischen Nationalbank) zum Begebungsstichtag liegt. Ist eine Aufspaltung vorzunehmen, so ist der Ausgabewert wie folgt zu errechnen: Auszugehen ist von der EmissionsrenditeSekundärmarktrendite laut Tabelle "Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt - inländische Emittenten gesamt" abgerundet auf den nächsten halben Prozentpunkt. Von diesem Wert ist unter Anwendung der für die Ermittlung der Emissionsrendite maßgeblichen Berechnungsmethode auf den Ausgabewert rückzurechnen. Dieser Ausgabewert ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Rz 6184: Bei Optionsanleihen in Form so genannter Nullanleihen ist zunächst anhand der angeführten Emissionsrendite auf einen rechnerischen Ausgabewert rückzurechnen. Ist der tatsächliche Ausgabewert unter Berücksichtigung der auf die Emissionsrendite bezogenen 1%-Abweichung höher, so ist der anhand der Emissionsrendite errechnete Ausgabewert maßgeblich. Rz 6185: Bei (ausländischen) Optionsanleihen, für die die oben beschriebene Emissionsrendite wegen Maßgeblichkeit ausländischer Verhältnisse keinen geeigneten Ausgangswert darstellt (insbesondere im Falle eines ausländischen Begebungsortes), ist auf die jeweils maßgeblichen ausländischen Verhältnisse abzustellen.

Normen und Schlagworte

Wandelschuldverschreibungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0580-VI/6/2011
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
Gültig
01.02.2007 bis 04.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF