Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1060–1068
Schadenersätze
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 08.05.2025
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
Schadenersätze
Rz 1060:
Schadenersätze sind Einnahmen, soweit sie mit dem betrieblichen Geschehen im Zusammenhang stehen.
Beispiele:
Versicherung von Wasserschäden in der Ordination eines Facharztes - auch bei Anmietung und Arbeit an Wänden und Decken (VwGH 17.10.1991, 89/13/0261);
Schadenersätze infolge Beratungsfehler (VwGH 8.10.1998, 97/15/0135, betr. Zahlung eines Steuerberaters).
Die Behebung des Schadens durch eigene Arbeitsleistung ändert nichts am Einnahmencharakter des Schadenersatzes (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210 betr. KFZ). Der Schadenersatz eines - mit dem Bauausführer nicht identen - Dritten (Versicherung) für unfallbedingte Mehrkosten eines Hausumbauses führt zu keiner nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten des Hauses. Der Schadenersatz ist bei entsprechend betrieblicher Nutzung des Hauses (anteilig) als Betriebseinnahme anzusehen. Dieser Betriebseinnahme steht die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete (anteilige) AfA als Betriebsausgabe gegenüber (VwGH 19.3.2002, 96/14/0087, Rz 6121e).
Keine Einnahmen sind Krankheits- und Heilungskosten. Weiters siehe unter "Schmerzengeld".
Schmerzengeld
Rz 1061:
Das Schmerzengeld für den Betriebsinhaber ist keine Betriebseinnahme, Schmerzengelder in Form wiederkehrender Bezüge stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 dar.
Schulderlässe in einem Insolvenzverfahren
Rz 1061a:
Sind grundsätzlich Einnahmen. Näheres siehe Rz 7269 ff.
Schuldnachlass
Rz 1062:
Der teilweise Nachlass eines im Rahmen der Anschaffungskosten des Betriebsgebäudes angesetzten Wohnhauswiederaufbaufondsdarlehens mindert nicht die Anschaffungskosten, sondern ist außerordentlicher Ertrag (VwGH 19.10.1983, 82/13/0190).
Sterbegelder
Rz 1063:
Sterbegelder, die ein Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger aus Wohlfahrtseinrichtungen der freiberuflichen Kammern der selbstständig Erwerbstätigen bezieht, sind Einnahmen, die mit einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, sodass Steuerpflicht gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 besteht (zum Sterbegeld aus einer Kassa der Rechtsanwaltskammer siehe VwGH 29.7.1997, 93/14/0117).
Siehe auch Rz 5299.
Stipendien
Rz 1064:
Siehe LStR 2002 Rz 32 ff.
Subventionen
Rz 1065:
Subventionen in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich Einnahmen dar. Allenfalls kann die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zur Anwendung kommen.
Beispiele für steuerpflichtige Betriebseinnahmen:
Zuschüsse vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst für Personalkosten und Investitionen einer Schauspielschule (VwGH 14.1.1981, 1562/80);
Zuschüsse vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst für Personalkosten und Investitionen einer Schauspielschule (VwGH 14.1.1981, 1562/80);
Zuschuss vom Fremdenverkehrsverband für eine Tennisanlage gegen begünstigte Behandlung von Fremdengästen (VwGH 8.9.1992, 88/14/0076);
"verlorener Zuschuss" von Bund und Land zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten (VwGH 14.12.1993, 90/14/0034);
Startbonus für Ärzte gemäß Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz - GesRefFinG, BGBl. I Nr. 152/2023.
Zuschuss vom Fremdenverkehrsverband für eine Tennisanlage gegen begünstigte Behandlung von Fremdengästen (VwGH 8.9.1992, 88/14/0076);
"verlorener Zuschuss" von Bund und Land zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten (VwGH 14.12.1993, 90/14/0034).
Tausch
Rz 1066:
Beim Tausch kommt § 6 Z 14 EStG 1988 (Rz 2590 ff: Bewertung mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes) zum Tragen (VwGH 16.3.1989, 88/14/0055 betreffend Überlassung von Stühlen gegen Bierabnahmeverpflichtung, deren gemeiner Wert den geldwerten Vorteil bildet, der als Einnahme zu erfassen ist). Das gilt nicht bei der Erbringung von Sachleistungen gegen Dienstleistungen (GmbH-Anteile an Zahlung statt mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes).
Treueprämie
Rz 1067:
An eine Arztwitwe (siehe Rz 5301) ausgezahlte Treueprämien zählen nicht zu den nichtselbstständigen Einkünften, sondern sind entweder als selbstständige Einkünfte oder als sonstige Einkünfte zu erfassen (VwGH 5.11.1991, 91/14/0055).
Treuhandgelder
Rz 1068:
Veruntreute Treuhandgelder, über die wie über eigenes Geld verfügt wird, stellen Betriebseinnahmen dar.
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 08.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF