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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7741–7744

29.3 Gegenstand des Steuerabzuges

überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 04.06.2013.

Wortlaut laut Findok

29.3 Gegenstand des Steuerabzuges 29.3.1 Begriff des Kapitalertrages 29.3.1.1 Allgemeines Rz 7741: Dem Steuerabzug unterliegt der volle Kapitalertrag. Mit dem Kapitalertrag verbundene Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zB Depotgebühren) mindern den abzugspflichtigen Kapitalertrag nicht. Gleiches gilt für ausländische Abzugssteuern, die den Charakter von Personensteuern haben. 29.3.1.2 Sachwertausschüttungen Rz 7742: Als Kapitalertrag sind auch Sachwerte anzusehen, die für die Überlassung des Kapitals gewährt werden. Sachwerte sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die üblichen Werbegeschenke der Banken (zB anlässlich des Weltspartages) stellen keinen Kapitalertrag dar. 29.3.1.3 Übernahme der Kapitalertragsteuer durch Dritte Rz 7743: Übernimmt der Abzugspflichtige oder ein Dritter die Kapitalertragsteuer, so stellt dies für den Gläubiger der Kapitalerträge einen weiteren abzugspflichtigen Kapitalertrag dar. Die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall mit 33,33% des ausbezahlten oder gutgeschriebenen Kapitalertrages zu bemessen. Beispiel: Die Bank schreibt Einlagezinsen von 4.000 S gut und übernimmt die darauf entfallende Kapitalertragsteuer. Würde die Kapitalertragsteuer nicht von der Bank getragen werden, so müssten 25% von 4.000 S abgezogen und nur 3.000 S gutgeschrieben werden. Bezogen auf den Betrag von 3.000 S würde die Kapitalertragsteuer 33,33% betragen. Da die Kapitalertragsteuer von der Bank übernommen wird, muss vom gutgeschriebenen Betrag von 4.000 S unter Anwendung des Prozentsatzes von 33,33% auf den vollen Kapitalertrag hochgerechnet werden. Der gesamte Kapitalertrag beläuft sich daher auf 4.000 S zuzüglich 33,33%, das sind 5.333 S. Die Kapitalertragsteuer beträgt 1.333 S, das sind 25% von 5.333 S oder 33,33% von 4.000 S. 29.3.1.4 Umrechnung von Kapitalerträgen in Fremdwährung Rz 7744: Kapitalerträge in fremder Währung sind im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung zu dem in der Abrechnung angewendeten Kurs umzurechnen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0580-VI/6/2011
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 04.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF