Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5686–5689
18.2.7 Auflösung von Rücklagen und Investitionsbegünstigungen
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
18.2.7 Auflösung von Rücklagen und Investitionsbegünstigungen
Rz 5686:
Vor der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes sind steuerfreie Rücklagen bzw. steuerfreie Beträge aufzulösen.
Rz 5687:
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wurde, infolge Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes innerhalb der Behaltefrist des § 10 Abs. 9 EStG 1988 aus dem Betriebsvermögen aus, ist der volle Investitionsfreibetrag zu Gunsten des Veräußerungsgewinnes aufzulösen (VwGH 8.3.1994, 91/14/0173, betr. die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils). Wird der Betrieb mit Ende der Behaltefrist veräußert oder aufgegeben, unterbleibt eine Nachversteuerung.
Rz 5688:
Übertragungsrücklagen nach § 12 EStG 1988 sind ohne Zuschlag zu Gunsten des laufenden Gewinnes aufzulösen (VwGH 30.10.2001, 2001/14/0111). Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes ist die Rücklage im Restbetrieb weiter zu führen. Da im verbleibenden Betrieb die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung weiterhin besteht, führt die Teilbetriebsveräußerung nicht zur Nachversteuerung der Übertragungsrücklage (VwGH 26.11.1991, 91/14/0188).
Rz 5689:
Die gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 gebildete steuerfreie Rücklage (steuerfreier Betrag) ist zu Gunsten des Veräußerungsgewinnes aufzulösen; siehe Rz 709.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF