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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1448–1451

5.6.5 Beginn und Beendigung des Lehrverhältnisses

überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 01.01.2000

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2000 bis 31.01.2007.

Wortlaut laut Findok

5.6.5 Beginn und Beendigung des Lehrverhältnisses 5.6.5.1 Beginn Rz 1448: Beginn des Lehrverhältnisses und damit anspruchsbegründende Voraussetzung für den LFB - Teil 1 ist der Zeitpunkt der Begründung eines Lehrverhältnisses, dh. der Zeitpunkt des Abschlusses des Lehrvertrages. Der zeitliche Beginn der Ausbildung ist nicht maßgebend. Im Fall einer Lehrzeitanrechnung (zB nach einer Vorlehre gemäß § 8b BAG oder gemäß den §§ 28 und 29 BAG) steht der Freibetrag bei Beginn des Lehrverhältnisses zu. 5.6.5.2 Fortsetzung Rz 1449: Der Beginn eines neuen Lehrverhältnisses ist von der Fortsetzung desselben Lehrverhältnisses bei einem anderen (oder demselben) Lehrberechtigten abzugrenzen. Die Fortsetzung desselben Lehrverhältnisses begründet keinen (nochmaligen) Anspruch auf einen LFB - Teil 1, wenn der Anspruch auf den LFB Teil 1 bereits verwirklicht wurde. Der LFB - Teil 1 steht daher dem neuen Lehrberechtigten, bei dem dasselbe Lehrverhältnis begonnen wird, dann zu, wenn der erste Lehrberechtigte keinen Anspruch auf den LFB - Teil 1 hatte, weil das Lehrverhältnis beendet wurde, bevor es in ein definitives umgewandelt werden konnte. Ein Beginn eines neuen Lehrverhältnisses liegt vor, wenn in der Lehre ein gegenüber der vorhergegangenen Lehre anderer Lehrberuf iSd Lehrberufsliste erlernt wird. Eine bloße (den LFB - Teil 1 ausschließende) Fortsetzung desselben Lehrverhältnisses liegt hingegen vor, wenn derselbe Lehrberuf nach Unterbrechung weiter erlernt wird und der Anspruch auf den LFB Teil 1 bereits verwirklicht wurde. Wird nach Umwandlung in ein definitives Lehrverhältnis eine Doppellehre begonnen und ist einer der Lehrberufe der Doppellehre jener des ersten Lehrverhältnisses, liegt eine (den Freibetrag ausschließende) Fortsetzung des Lehrverhältnisses vor. 5.6.5.3 Beendigung Rz 1450: Die Beendigung des Lehrverhältnisses durch Ablauf der Lehrzeit begründet den Anspruch auf den LFB - Teil 2. Wird das Lehrverhältnis (vor Ablauf der an sich vorgesehen Lehrzeit) durch frühere positive Ablegung der Lehrabschlussprüfung beendet, stehen (gleichzeitig) sowohl der LFB - Teil 2 als auch der LFB - Teil 3 zu. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit aus anderen Gründen als der Ablegung der Lehrabschlussprüfung (zB Kündigung durch den Lehrling, Entlassung des Lehrlings, ein den Lehrberechtigten treffendes Verbot der Ausbildung) steht kein LFB - Teil 2 oder LFB - Teil 3 zu. 5.6.6 Ablegung der Lehrabschlussprüfung Rz 1451: Anspruch auf den LFB - Teil 3 begründet die positive Ablegung der Lehrabschlussprüfung, und zwar auch bei Ablegung nach Beendigung des Lehrverhältnisses sowie im Wiederholungsfall. Wird das Lehrverhältnis durch positive Ablegung der Lehrabschlussprüfung beendet, stehen gleichzeitig sowohl der LFB - Teil 2 als auch der LFB - Teil 3 zu (siehe oben Rz 1450). Bei Doppellehre ist auf die Ablegung der ersten Lehrabschlussprüfung abzustellen. Die Ablegung einer weiteren Lehrabschlussprüfung führt zu keinem weiteren LFB - Teil 3. Wird die Lehrabschlussprüfung nach Beendigung des Lehrverhältnisses abgelegt, steht der LFB - Teil 3 dem Steuerpflichtigen zu, mit dem zum Zeitpunkt der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Dienstverhältnis bestand. Dem ursprünglichen Lehrberechtigten steht daher kein Anspruch auf den LFB - Teil 3 zu, wenn mit ihm zum Zeitpunkt der Ablegung der Lehrabschlussprüfung kein Dienstverhältnis besteht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0328-VI/6/2006
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 24)
Gültig
01.01.2000 bis 31.01.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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